Vorlage BSV
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten
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Anhang 18 (Art. 138a und 148f) Zulässige Personenzahl der Vergnügungsschiffe und der Rafts
Ziff. 1 Bst. a
1. Soweit sich in Anwendung der Artikel 107 (Grundsatz), 110 (Ladung),
136 (Freibord), 137 (Stabilität), 138 (Schwimmfähigkeit), 140 (Steuereinrichtungen) und 140a (Manövrierfähigkeit der Segelschiffe) keine niedrigere Personenzahl ergibt, errechnet sich die zulässige Personenzahl:
a. der Vergnügungsschiffe, ausgenommen Schlauchboote und Rafts, nach der Formel:
L •B ( )
P = + 0, 4 • L − 2,5
c
In der Formel bedeutet:
L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b in m;
B die Breite des Schiffskörpers einschliesslich ferte Scheuerleiste in m;
c den Beiwert nach Tabelle.
Schiffsart c
Ruderboote 1,5
Segelschiffe3
Schiffe mit Maschinenantrieb - ohne festes Deck und mit festem Deck über weniger 1,5 als 0,25 L - andere2