Vorlage BSV
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten
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Art. 148 Abs. 3 und 4
3 Abweichend von Absatz 2 müssen Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen die Bestimmungen des Artikels 27 Absätze 1 und 2 der Schiffbauverordnung und des Artikels 138 nicht erfüllen, sofern für jeden zugelassenen Fahrgast an Bord ein Einzelrettungsmittel mitgeführt sowie ein Platz in einem Sammelrettungsmittel für den Einstieg an Bord vorgesehen wird. Die Anforderungen an das Rettungsmaterial richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
4 Güterschiffe, welche überwiegend zum gewerbsmässigen Transport von mehr als zwölf Personen und nur vereinzelt zum Transport von Gütern verwendet werden, müssen den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes entsprechen. Im Schiffsausweis sind sie als Fahrgastschiffe zu kennzeichnen.
Art. 148g Abs. 1 und 2
1 Sportboote, unvollständige Sportboote oder Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Sportbooten nach Anhang I der EG-Richtlinie entsprechen.
2 Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Bauteile, an Sportboote oder unvollständige Sportboote in Bezug auf Entwurf und Bau von Sportbooten sowie in Bezug auf Geräuschemissionen zu konkretisieren, und lässt sie mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlichen7.
Art. 148h Konformitätsbewertungsverfahren
1 Die Verfahren zur Konformitätsbewertung richten sich nach Anhang 20.
2 Ist am Konformitätsbewertungsverfahren eine bezeichnete Stelle beteiligt, so ist deren Kennnummer am Sportboot oder am Bauteil anzubringen.
Art. 148j Abs. 1
1 Wer ein Sportboot oder ein Bauteil neu in der Schweiz in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung nach Anhang 31 vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Sportboot oder das Bauteil den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Sportbooten nach Anhang I der EG-Richtlinie entspricht und ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 148h durchgeführt worden ist.
7 Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden.