Vorlage BSV

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten

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2.2 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die Baumusterprüfung

entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart), oder eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29.

3 Bootskategorie D nach EG-Richtlinie

Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m: die interne Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 22, das Verfahren nach Anhang 23 (interne Fertigungskontrolle und Prüfungen), das Verfahren nach Anhang 24 (Baumusterprüfung), ergänzt durch das Verfahren nach Anhang 25 (Konformität mit der Bauart) oder eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29.

4 Bei den in Anhang II zur EG-Richtlinie genannten Bauteilen eines der Ver-

fahren entsprechend den Anhängen 24 und 25, 24 und 26, 24 und 27, 28 oder 29.

B. Grundlegende Anforderungen an Geräuschemissionen

Vor dem Inverkehrbringen eines Sportbootes muss dieses zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an Geräuschemissionen gemäss Anhang I, Teil C der EG-Richtlinie einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:

1 Wenn Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräusch-

messungen vorgenommen werden: entweder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend dem Anhang 23, das Verfahren nach Anhang 28 (Einzelprüfung) oder nach Anhang 29 (umfassende Qualitätssicherung).

2 Wenn für die Bewertung das Verfahren mit Froude-Zahl und Leistungs-

/Verdrängungsverhältnis entsprechend den Ziffern 1.2 und 1.3 von Teil C des Abhang I der EG-Richtlinie verwendet wird: entweder die interne Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 22, das Verfahren nach Anhang 23 (interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen), das Verfahren nach Anhang 28 (Einzelprüfung) oder nach Anhang 29 (umfassende Qualitätssicherung).

3 Wenn gemäss Ziffer B.1 erstellte Daten von zertifizierten Referenzbooten für

die Bewertung der Geräuschemission verwendet werden (vergleiche Anhang I, Teil C, Ziffern 1.4 und 1.5 der EG-Richtlinie): entweder die interne Fertigungskontrolle (Anhang 22), das Verfahren nach Anhang 23 (interne Fertigungskontrolle mit zusätzlichen Anforderungen), das Verfahren nach Anhang 28 (Einzelprüfung) oder nach Anhang 29 (umfassende Qualitätssicherung).