Vorlage BSV
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten
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Art. 82 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis, 1ter, 5 und 6
1 Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises beträgt:
c. 20 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie C und E.
1bis Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises der Kategorie B einschliesslich deren Unterkategorien richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
1ter Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 1 Buchstabe b beträgt das Mindestalter zur Erlangung eines Führerausweises zur Führung von Schiffen der Kategorie A für Angehörige von Berufsfischern zur Mithilfe im Betrieb sowie von Auszubildenden mit gültigem Lehrvertrag als Bootbauer oder Bootfachwart 16 Jahre. Die Führerausweise dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit während der Arbeitszeit verwendet werden. Dies ist von der ausstellenden Behörde im Ausweis zu vermerken.
5 Die Schiffsführer der Kategorie C müssen die medizinischen Mindestanforderungen erfüllen, die in Anhang I der Verordnung vom 27. Oktober 19764 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr für die Gruppe 2 verlangt werden.
6 Die medizinischen Mindestanforderungen an Bewerber und Inhaber der Ausweiskategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
Art. 83 Abs. 1 und 4
1Aufgehoben
4 Für die Führer von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
Art. 86 Abs. 3, 3bis und 3ter
3 Die Zulassung zur Prüfung sowie der Umfang der theoretischen und praktischen Prüfung für Ausweise der Kategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach den Artikeln 43 und 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
3bisAufgehoben
3terAufgehoben