Vorlage BSV
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten
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22 Schiffsausweise von Schiffen die mit Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und für die weder eine Abgas-Typengenehmigung noch eine Konformitätserklärung nach der Verordnung vom 13. Dezember 19939 über die Abgasemissionnen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) vorliegt, bleiben bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Ab dem 1. Januar 2017 dürfen Schiffe, die mit Fremdzündungsmotoren angetrieben werden, nur noch dann verkehren, wenn diese Motoren den den Bestimmungen der SAV entsprechen.
23 Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehältlich der Bestimmungen der Verordnung vom 13. Dezember 199310 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern, kann der Schiffsausweis für Vergnügungsschiffe oder Sportboote, welche im Rahmen eines Zuzugs des Schiffseigners oder –halters aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt werden (Übersiedlungsgut), erteilt werden, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:
a. Sportboote, die vor dem 1. Mai 2001 hergestellt wurden, oder Vergnügungsschiffe haben die Baubestimmungen nach den Abschnitten 41 und 42 für Vergnügungsschiffe zu erfüllen. Wird für ein Sportboot nach Satz 1 eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt, so gelten die Bestimmungen des Abschnitts 46;
b. Sportboote, die nach dem 30. April 2001 hergestellt wurden, haben die Bestimmungen des Abschnitts 46 zu erfüllen. Insbesondere muss eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt werden.
II
1 Die Anhänge 4, 10, 11, 14, 18, 19 und 32 werden gemäss Beilage geändert.
2 Die Anhänge 6, 20, 23, 30, 31 und 33 erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.
3 Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 26a gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am ………… 2006 in Kraft.
…………….. 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11365 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz