Vorlage BSV

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten

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Anhang 30 (Art. 148g)

Vom Hersteller bereitgestellte technische Unterlagen

1. Die technischen Unterlagen im Sinne der Anhänge 22, 24, 25, 26, 26a und 28 müssen alle einschlägigen Daten enthalten oder im Einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, dass ein Boot oder seine Bauteile den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen.

2. Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnittes 46 dieser Verordnung ermöglichen.

3. Soweit dies für die Bewertung relevant ist, müssen die Unterlagen folgendes enthalten:

a. eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;

b. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

c. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;

d. eine Liste der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gewählten Lösungen, soweit die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen nicht angewandt worden sind;

e. die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, Prüfungen usw.;

f. Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäss Ziffer 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäss Ziffer 3.3 der grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Anhang I Teil A der EG-Richtlinie13;

g. Prüfberichte über Messungen der Abgasemissionen zum Nachweis der Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Ziffer 2 der grundlegenden Anforderungen in Anhang I Teil B der EG-Richtlinie;

h. Prüfbericht über Messungen der Geräuschemissionen oder Angaben zu Referenzbooten zum Nachweis der Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Ziffer 1 der grundlegenden Anforderungen in Anhang I Teil C der EG-

13 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18). Der Text der Richtlinie kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85 , 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics, bezogen oder auf der Internetadresse der offiziellen EU- Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen werden.