Vorlage BSV

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten

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Anhang 23 (Anhang 20)

Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen

Dieses Verfahren entspricht dem Verfahren nach Anhang 22, ergänzt durch die folgenden Zusatzbestimmungen:

A. Entwurf und Bau

An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen sowie gleichwertige Berechnungen oder Kontrollen vornehmen:

– Stabilitätsprüfung gemäss Ziffer 3.2 aus Anhang I, Teil A der EG-Richtlinie12 (grundlegende Anforderungen an Entwurf und Bau von Sportbooten);

– Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäss Ziffer 3.3 aus Anhang I, Teil A der EG-Richtlinie (grundlegende Sicherheitsanforderungen).

Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten, nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle (bezeichnete Stelle) durchgeführt.

B. Geräuschemissionen

Der Bootshersteller muss unter der Verantwortung einer von ihm gewählten benannten Stelle die in Anhang I, Teil C der EG-Richtlinie genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen:

- An einem oder mehreren Sportbooten mit Innenbordmotor oder mit Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, die repräsentativ für die Produktion eines Bootsherstellers sind.

- An einem oder mehreren Aussenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem jeder Motorfamilie, die repräsentativ für die Produktion eines Motorenherstellers sind.

Wird mehr als ein Motor einer Motorfamilie geprüft, so sind die in Anhang XVII der EG-Richtlinie beschriebenen statistischen Verfahren anzuwenden, um die Konformität der Stichprobe zu gewährleisten.

12 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18). Der Text der Richtlinie kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85 , 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics, bezogen oder auf der Internetadresse der offiziellen EU- Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen werden.