Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten

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5.6 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Auf die kantonalen Behörden wird sich die Übernahme des Schengener Grenzkodex insofern auswirken, als Wegweisungen im Rahmen von Artikel 64 AuG inskünftig mit einem Standardformular eröffnet werden müssen; auch ist gegen diese kantonale Wegweisungsverfügung neu ein kantonales Rechtsmittel gegeben. Da in diesen Fällen eine Beschwerde gegen die Wegweisung in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat und die Wegweisung oft auch sofort vollstreckt werden kann, dürften sich die Zahl der zusätzlichen Beschwerdeverfahren und der damit verbundene Aufwand allerdings in engen Grenzen halten.

Mit Bezug auf das API-Verfahren ist davon auszugehen, dass die Kantone, welche die Grenzkontrolle an einem internationalen Flughafen durchführen, für die Umsetzung des API-Verfahrens frühestens ab 2009 mit einem zusätzlichen Personalbedarf rechnen müssen, weil vermehrt illegale Einreisen entdeckt werden. Wie hoch dieser zusätzliche Bedarf ist, hängt von verschiedenen, teils noch unbekannten Faktoren ab und kann daher nicht beantwortet werden (Begründung vgl. oben Ziffer 5.5). Umgekehrt sind dank der mit einem API-Verfahren möglichen Schwerpunktbildungen auch Einsparungen nicht ganz ausgeschlossen.

6 Vereinbarkeit mit dem internationalen und dem Europäischen Recht

Der Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) steht mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Einklang. Die Weiterentwicklungen der Schengen-Assoziierungsabkommen betreffen lediglich das Visum- und das Einreiseverfahren. Sie bringen eine Verbesserung der Rechtsstellung der betroffenen Personen mit sich. Diese Änderungen stehen sowohl im Einklang mit der EMRK56 wie auch mit der Genfer Konvention vom 28. Juli 195157 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 196758.

Bei den Nachbesserungen handelt es sich um Anpassungen im Zusammenhang mit dem bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstand. Mit Bezug auf die Vereinbarkeit mit europäischem und internationalem Recht kann deshalb auf die "Schengen-Botschaft" verwiesen werden (BBl 2004 6005).

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Vereinbarkeit mit der Verfassung

Die Genehmigung des Schengener Grenzkodex erfordert einen völkerrechtlichen Vertrag und eine Umsetzung auf formellgesetzlicher Stufe (Revision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200559 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), welche vom Parlament zu genehmigen sind. Sowohl der für die Übernahme notwendige Notenwechsel als auch die für die Umsetzung notwendige Änderung des AuG sind zudem dem fakultativen Referendum zu unterstellen (Art. 141 Abs. 2 Bst. a und d Ziff. 3 BV).

56Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950

(Europäische Menschenrechtskonvention, SR 0.101)

57 SR 01.142.30

58 SR 01.142.301

59 SR 142.20