Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten
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Art. 15 Bekanntgabe ins Ausland
Die Bekanntgabe von Personendaten aus dem ZEMIS ins Ausland im Rahmen der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen richtet sich nach den bereits mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 eingeführten angepassten Bestimmungen, welche den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie entsprechen. Darin ist folgender Grundsatz enthalten: Die Bekanntgabe von Personendaten an einen Schengen- bzw. Dublin-Staat wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt (Art. 111a AuG und Art. 102b AsylG). Hingegen müssen Staaten, welche durch keines der Assoziierungsabkommen gebunden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten (Art. 111d AuG und Art. 102c AsylG). Im Übrigen wird auf die weiterhin geltenden Ausführungen zu den Artikeln 22h und 22k ANAG (entspricht Art. 111a und Art. 111d AuG) sowie zu den Artikeln 102b und 102c AsylG in der Botschaft "Bilaterale II" verwiesen (BBl 2004 6236-6254).
5.4 Kompetenz des EJPD zum Abschluss von organisatorischen und technischen Vereinbarungen zur Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen
5.4.1 Vorbemerkung
Bei dieser besonderen Delegationsnorm handelt es um eine Anpassung, die nur mittelbar mit den Nachbesserungen aufgrund des Schengen-Besitzstands zusammenhängt. Aufgrund der ausländerrechtlichen Thematik rechtfertigt es sich indessen, diese Delegationsnorm zusammen mit diesen Nachbesserungen einzuführen.
5.4.2 Erläuterung der Bestimmung
Diese Delegationsnorm räumt dem EJPD das Recht ein, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mit ausländischen Behörden Abkommen über organisatorische und technische Fragen im Zusammenhang mit der Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen zu schliessen. Diese Delegation wurde 2006 auf Verordnungsstufe eingeführt (Art. 4a Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, VVWA, SR 142.281, und Vernehmlassungsbericht zu dieser Verordnungsänderung55). Aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips soll diese Kompetenz nun im AuG auf formeller Gesetzesstufe verankert werden. Es wird damit klargestellt, dass auch nach Inkrafttreten von Artikel 100 AuG das EJPD in Zusammenarbeit mit dem EDA die Kompetenz zum Abschluss solcher technischen Vereinbarungen hat. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden. Solche Abkommen dürfen weiterhin nur im Hinblick auf ein und in Vorbereitung eines Rückübernahmeabkommens abgeschlossen werden. Solche vorübergehende Vereinbarungen bestehen beispielsweise mit Guinea und Sierra Leone.
Diese Vereinbarungen betreffen nur den organisatorischen Ablauf der Rückführung (z.B. gemeinsame Anhörungen, Zuständigkeit zur Ausstellung von Reisepapieren usw.) sowie die Modalitäten der Gewährung von Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe. Diese organisatorischen Regelungen enthalten keine materiellen Bestimmungen über die Feststellung der Identität oder eine Verpflichtung zur Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen. Sie umfassen auch nicht die Rückübernahme oder den Transit von Drittstaatsangehörigen.
55 Abrufbar auf der Homepage des BFM: www.bfm.admin.ch