Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten

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5.1.2.2 Auswirkungen im AuG

Die im AuG vorgesehene formlose Einreiseverweigerung kann bei der Übernahme des Schengener Grenzkodex nicht beibehalten werden. In Zukunft muss dieser Entscheid in jedem Fall begründet und mit dem im Grenzkodex vorgesehenen Formular verfügt werden. Zudem muss eine Beschwerdemöglichkeit gegeben sein.

Artikel 13 des Schengener Grenzkodex gilt  wie dargelegt  für die Verweigerung der Einreise an der Aussengrenze. Das hat zur Folge, dass in der Praxis das förmliche Einreiseverweigerungsverfahren nach Grenzkodex nur bei einer Wegweisung/Einreiseverweigerung am Flughafen nach Artikel 65 Absatz 1 AuG zur Anwendung kommen muss, sofern Personen direkt von ausserhalb des Schengener Raumes einreisen. Nur in diesem Fall wird die Schengen-Aussengrenze überschritten.

Bei einer Einreiseverweigerung, die aufgrund einer polizeilich motivierten Personenkontrolle an der Landesgrenze erfolgt, kommt demgegenüber das Verfahren des Schengener Grenzkodex grundsätzlich nicht zur Anwendung, da es sich bei den schweizerischen Landesgrenzen nicht um Schengen-Aussengrenzen handelt. Das im Grenzkodex vorgesehene Verfahren müsste indessen dann zur Anwendung kommen, wenn die Schweiz gestützt auf die Artikel 23 - 25 des Schengener Grenzkodex die Grenzkontrollen vorübergehend wieder einführen würde (Art. 28 Grenzkodex). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, Artikel 7 Absatz 2 AuG ebenfalls an den Schengener Grenzkodex anzupassen.

Bei einer formlosen Wegweisung im Falle eines bewilligungsfreien Aufenthalts oder von illegal anwesenden Personen nach Artikel 64 Absatz 1 AuG kommt dagegen der Schengener Grenzkodex nie zur Anwendung, da es sich hier nicht um eine Einreiseverweigerung, sondern um eine Wegweisung aus der Schweiz handelt.

Allerdings wäre es rechtlich kaum vertretbar und in der Praxis nicht umsetzbar, bei Wegweisungen im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts oder bei illegal anwesenden Personen im Grundsatz weiterhin eine formlose Wegweisung vorzusehen und das förmliche Schengenverfahren nur bei der Einreiseverweigerung am Flughafen oder, während einer allfälligen befristeten Wiedereinführung der Binnengrenzkontrollen, an der Landesgrenze anzuwenden. Namentlich in Fällen, in denen eine Einreise unter Wahrung der Einreisevoraussetzungen rechtmässig erfolgt ist und danach eine Wegweisung gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 AuG angeordnet wird (z.B. mit der Begründung, die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel würden fehlen), dürfte ein vergleichbares Rechtsschutzinteresse bestehen, wie beispielsweise bei einer Einreiseverweigerung am Flughafen.

Selbst wenn der Schengener Grenzkodex dies nicht ausdrücklich vorschreibt, ist es deshalb gerechtfertigt, auch bei der Wegweisung nach Artikel 64 grundsätzlich dasselbe Verfahren anzuwenden wie bei einer Einreiseverweigerung an der Schengen-Aussengrenze. Damit wird ein einheitliches Verfahren gewährleistet. Dies schafft Transparenz und erleichtert den Behörden die Arbeit.

5.1.2.3 Erläuterung der Bestimmungen

Formularentscheid bei Verfügungen gestützt auf die Artikel 7, 64 und 65 AuG

Bei der Einreiseverweigerung nach Artikel 7 Absatz 2, bei der Wegweisung nach Artikel 64 Absatz 1 und der Wegweisung am Flughafen nach Artikel 65 Absatz 1 AuG soll in Zukunft der Einreiseverweigerung oder Wegweisungsentscheid von den