Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten

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positiven Antwort auf die Eurodac-Anfrage eine gewisse Zeit dauern. Es kann deshalb notwendig und sinnvoll sein, dass die Kantone während eines laufenden Dublinverfahrens gleichzeitig eine Rückführung der betroffenen Person in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat vorbereiten und allenfalls durchführen, wenn so eine Rückführung rascher durchgesetzt werden kann. Ist dies der Fall, wird das Dublin-Verfahren gegenstandslos.

Gegen den vom BFM ausgesprochenen Wegweisungsentscheid kann eine Beschwerde eingereicht werden; diese hat jedoch keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung (Abs. 2). Dies entspricht der Bestimmung von Artikel 20 Ziffer 1 Buchstabe e Dublin-Verordnung. Das Asylrecht kennt eine entsprechende Bestimmung für Fälle, in denen das BFM einen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung in einen Dublin-Staat fällt (Art. 107a AsylG; vgl. Botschaft Bilaterale II, BBl 2004 6425). Zudem werden alle Beschwerden gegen eine solche Überstellung gemäss Dublin vom Bundesverwaltungsgericht zentral behandelt. Damit wird verhindert, dass sich die kantonalen Gerichte mit der Anwendung der Dublin-Verordnung konfrontiert sehen. Damit lässt sich das Risiko einer unterschiedlichen Praxis in den Kantonen vermeiden.

Es gilt ausdrücklich zu präzisieren, dass die von einem solchen Wegweisungsentscheid betroffenen, illegal anwesenden Personen immer der Finanzhoheit der Kantone unterstehen (Abs. 3). Die Kantone sind weiterhin zur Leistung der Sozialhilfe oder der Nothilfe (Art. 12 BV) verpflichtet. Diese Präzisierung stimmt mit dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger40überein, das in Artikel 21 vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Ausländer, der sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe bedarf, der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig ist. Übrigens liegt die Kompetenz für die Durchführung der Wegweisung immer bei den Kantonen.

5.2.3 Strafbestimmungen für Transportunternehmen

5.2.3.1 Vorbemerkungen

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/82 wurden die im AuG vorgesehenen Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der so genannten Carrier-Sanction (Art. 94 AuG) überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass diese Bestimmung nicht mehr im Einklang mit den Bestimmungen des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) steht, das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Diese Bestimmung muss deshalb aufgehoben werden und wird durch den neuen Artikel 120a AuG ersetzt. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen vorgesehene neue Strafbestimmung. Es handelt sich dabei um mehrheitlich formelle strafrechtliche und strafprozessuale Anpassungen (Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts auf Taten, die im Ausland begangen werden, Verantwortlichkeit des Transportunternehmens als juristische Person, Zuständigkeit des Bundes für die Strafverfolgung).

40 SR 851.1