Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten
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sich in einen Staat zu begeben, in dem sie aller Wahrscheinlichkeit nach einer Gefahr ausgesetzt wäre.
Diese beiden alternativen Voraussetzungen entsprechen dem geltenden Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a AsylG. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Dublin-Assoziierungsabkommen in Absatz 1 wird der geltende Verweis auf die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs aufgrund einer Vereinbarung gegenstandslos (Art. 21 Abs. 2 Bst. b geltendes Recht).
Im Gegensatz zur heutigen Regelung kann inskünftig eine um Asyl ersuchende Person am Flughafen auch dann nicht mehr direkt einreisen, wenn sie die zur Einreise erforderliche Ausweispapiere (Pass und/oder Visum) besitzt (gegenwärtiger Art. 21 Abs. 1 Bst. a). Gestützt auf das Dublinverfahren ist diesen Personen die Einreise vorläufig zu verweigern, damit darüber entschieden werden kann, ob die Schweiz gemäss Dublin für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. In Zukunft wird der Schengen-Staat, der einer um Asyl ersuchende Person ein Schengenvisum ausgestellt hat, für die Behandlung des Gesuchs zuständig sein (Art. 9 Dublin-Verordnung). Zudem kann das Visum einer Person, die ein Asylgesuch stellt, unverzüglich aufgehoben werden (Art. 15 VEA, SR 142.211). Die betreffende Person ist damit nicht mehr im Besitz eines gültigen Reisedokuments, das sie zur Einreise in die Schweiz berechtigt.
Es ist daran zu erinnern, dass Angehörige der Europäischen Union gestützt auf das Abkommen über die Personenfreizügigkeit in die Schweiz einreisen können (SR 0.142.112.681). Selbst wenn sie ein Asylgesuch einreichen würden, würde sich daran nichts ändern.
Darüber hinaus sieht Absatz 2ter vor, dass der Bundesrat bestimmen kann, in welchen weiteren Fällen die Einreise gestattet wird, um persönliche Härtefälle zu vermeiden.
Weiterhin soll in den in Artikel 11 Absatz 2 der Asylverordnung 1 (SR 142.311) vorgesehenen Fällen die Einreise ermöglicht werden. Eine Anpassung dieser Verordnungsbestimmung wird zur Zeit im Rahmen der Umsetzungsarbeiten für die Inkraftsetzung der Teilrevision des Asylgesetztes geprüft.
5.3.3 Anhalten im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise (Art. 24 AsylG)
Der gegenwärtig geltende Artikel 24 AsylG sieht vor, dass Personen, die bei der illegalen Einreise angehalten werden und daraufhin ein Asylgesuch stellen, den zuständigen Behörden des entsprechenden Anrainerstaates übergeben werden. Mit dem Inkrafttreten der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen ist die Schweiz im Falle der Einreichung eines Asylgesuchs in ihrem Hoheitsgebiet jedoch verpflichtet, zu prüfen, ob sie gemäss Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung). Folglich ist Artikel 24 aufzuheben, und die Einreichung eines Asylgesuchs im Zusammenhang mit dem Anhalten bei der illegalen Einreise wird neu in Artikel 21 AsylG geregelt (vgl. Punkt 5.3.1).
5.3.4 Abnahme von biometrischen Daten durch Dritte
Die Teilrevision des Asylgesetzes eröffnet mit dem neuen Artikel 98b den zuständigen Behörden die Möglichkeit, zur Feststellung der Identität einer asylsuchenden oder zu schützenden Person deren biometrische Daten zu bearbeiten. Biometrische Daten sind besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 3