Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten

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3 Übernahme des Schengener Grenzkodex im Rahmen der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands

3.1 Inhalt des Schengener Grenzkodex

Der Schengener Grenzkodex ersetzt wesentliche Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 198515 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ). Ab dem 13. Oktober 2006 gelten für die bereits an Schengen teilnehmenden Staaten die Artikel 2 - 8 SDÜ, welche die Einreise und die Grenzkontrolle regelten, nicht mehr.

Gleichzeitig sollen aber auch das Gemeinsame Handbuch16, das diese Vorschriften konkretisierte und ergänzte, und weitere EG-Verordnungen und Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses aufgehoben und durch die neuen Bestimmungen im Schengener Grenzkodex ersetzt werden (vgl. Art. 39 Schengener Grenzkodex).

Der Grenzkodex fasst diese an verschiedenen Orten geregelten Bestimmungen in einem einheitlichen Rechtsakt zusammen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Bestimmungen über das Überschreiten der Aussengrenze, die Einreisevoraussetzungen, die Durchführung der Grenzkontrolle, die Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen und die Einreiseverweigerung.

Die Aussengrenzen (= Grenzen zwischen Schengen- und Nicht-Schengenstaaten) dürfen nur überschritten werden, wenn die im Schengen-Besitzstand vorgesehenen Einreisevoraussetzungen eingehalten werden. Personen, welche die Aussengrenzen überschreiten, unterstehen einer Grenzübertrittskontrolle. Die dabei einzuhaltenden Kontrollvorschriften werden im Grenzkodex einlässlich geregelt; so sind insbesondere getrennte Kontrollspuren an den Grenzübergangsstellen einzurichten; ferner ist die Abstempelung der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen vorzunehmen. Der Grenzkodex legt aber auch fest, welche Lockerungen dieser Kontrollen zulässig sind. Weiter wird das bei einer Einreiseverweigerung anzuwendende Verfahren geregelt (Erlass einer Verfügung, Beschwerdemöglichkeit etc.).

Neben der Grenzkontrolle an den Aussengrenzen regelt der Grenzkodex auch das Verfahren an den Binnengrenzen (= Grenzen zwischen den Schengen-Staaten). Dazu gehören im Besonderen die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen, die vorübergehende Wiedereinführung dieser Kontrollen und das dabei zur Anwendung kommende Verfahren.

15 ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19

16 Gemeinsames Handbuch (ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97), geändert durch die Entscheidungen: - 2003/454/EG vom 13. Juni 2003 (ABl. L 152 vom 22.07.2003, S. 82), - 2003/585/EG vom 28. Juli 2003 (ABl. L 198 vom 6.08.2003, S. 13), - 2003/586/EG vom 28. Juli 2003 (ABl. L 198 vom 6.08.2003, S. 15), - 2004/466/EG vom 29. April 2004 (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 44), und - 2004/574/EG vom 29. April 2004 (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 36).