Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

5.3 Weitere Anpassungen im AsylG an den bereits übernommenen Dublin-Besitzstand

5.3.1 Asylgesuch an der Grenze (Art. 21 AsylG)

Nach Artikel 3 der Dublin-Verordnung42 muss bei jedem Asylgesuch, das von einem Angehörigen eines Drittstaats (eines nicht durch die Assoziierungsabkommen an Schengen und Dublin gebundenen Staats) an der Grenze oder auf schweizerischem Hoheitsgebiet gestellt wird, geprüft werden, welcher Dublin-Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist.

Das Asylgesuch wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, nämlich demjenigen, den die in Ziffer III der Verordnung genannten Kriterien für verantwortlich erklären. Die Schweiz ist also in den oben genannten Fällen verpflichtet, ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs zu prüfen. Folglich ist die gegenwärtig angewandte Praxis, wonach an der Grenze oder in der Grenzzone angehaltene Asylsuchende gestützt auf die Rückübernahmeabkommen informell, d.h. ohne Erlass einer Verfügung, weggewiesen werden, nicht mehr anwendbar. Im Gegenteil müssen die zuständigen Behörden jede asylsuchende Person, die an der Grenze, in der Grenzzone oder auf schweizerischem Hoheitsgebiet ein Asylgesuch einreicht, einem Empfangszentrum zuweisen. Artikel 21 AsylG muss daher neu den Titel erhalten: Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland.

Artikel 21 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass die zuständigen Behörde in den oben genannten Fällen die Personen an eine Empfangstelle weisen. Zudem präzisiert Artikel 21 Absatz 2, dass das BFM in Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen seine Zuständigkeit prüft.

Zwar spricht Artikel 3 der Dublinverordnung von "Drittstaatsangehörigen", d.h. Angehörigen von Staaten, die nicht durch die Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind. Theoretisch wäre indessen Artikel 21 Absatz 1 AsylG sogar auf Angehörige von EU-Mitgliedstaaten anwendbar, wenn sie um Asyl ersuchen würden. Der Hauptgrund für die Zuweisung der Asylsuchenden an ein Empfangszentrum liegt in der Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des verantwortlichen Mitgliedstaates. Dieses Verfahren kann nicht an der Grenze durchgeführt werden.

Der Fingerabdruckvergleich über Eurodac erfolgt zwar rasch, in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Der Entscheid über die Aufnahme- oder Wiederaufnahme kann aber mehr unter Umständen mehrere Monate dauern.43. Gestützt auf die Eurodac-Ergebnisse oder auf andere von der Dublin-Verordnung vorgesehene Kriterien ist beim Dublin-Staat, den die Schweiz für zuständig erachtet, ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch in die Wege zu leiten. Die Antwort auf ein Aufnahmegesuch darf in einem nicht dringlichen Fall höchstens zwei Monate in Anspruch nehmen44. In einem für dringlich erklärten Fall beträgt die für die Antwort eingeräumte Frist zwischen einer Woche und einem Monat. Die Antwort auf ein

42 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1)

43 Botschaft Bilaterale II; BBl 2004 6117

44 Artikel 18 Dublin-Verordnung