Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone mit einem einheitlichen Formular  wie es im Schengener Grenzkodex25 vorgesehen ist  eröffnet werden. Soweit keine abweichende Regelung vorgesehen ist, sollen diese Formularverfügungen grundsätzlich sofort vollstreckbar sein, und eine allfällige Beschwerde soll keine aufschiebende Wirkung haben.

Anpassung von Artikel 7 Absatz 2 AuG

An den Binnengrenzen dürfen grundsätzlich keine systematischen Personenkontrollen (verdachtsunabhängige Personenkontrollen beim Grenzübertritt) mehr stattfinden. Da die Schweiz aber nicht der europäischen Zollunion beigetreten ist, können im Zusammenhang mit der Warenkontrolle durch das Grenzwachtkorps weiterhin die dafür notwendigen Personenkontrollen durchgeführt werden. Ebenso ist es zulässig, dass die kantonalen Polizeibehörden oder das Grenzwachtkorps neben den zollpolizeilichen Kontrollen im Grenzraum sicherheitspolizeilich motivierte Personenkontrollen durchführen. Diese Massnahmen dürfen aber nicht denselben Umfang wie eine Grenzübertrittskontrolle haben (vgl. Art. 21 Schengener Grenzkodex). Kontrollen sind immer dann erlaubt, wenn sie keine eigentlichen Grenzübertrittskontrollen zum Ziel haben, sondern auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen. Sie müssen in einer Weise geplant und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen unterscheiden26. Die konkrete Ausgestaltung dieser Personenkontrollen wird unter Berücksichtigung der Vorschriften des Schengener Grenzkodex auf Verordnungs- und Weisungsstufe näher geregelt (Art. 7 Abs. 2 AuG).

Wird an der Binnengrenze im Rahmen einer in diesem Sinne zulässigen Personenkontrolle eine Einreiseverweigerung ausgesprochen, sollen die die Kontrolle durchführenden Behörden die Einreiseverweigerung mit der im Schengen Grenzkodex vorgesehenen Formularverfügung eröffnen; der Entscheid soll sofort vollstreckbar sein, und eine allfällige Beschwerde soll keine aufschiebende Wirkung haben. Personen, die unmittelbar an der Binnengrenze zurückgewiesen werden, kann

- sofern nicht völkerrechtliche Bestimmungen einer Einreiseverweigerung entgegenstehen (Flüchtlingskonvention, EMRK, Freizügigkeitsabkommen oder Dublin-Bestimmungen) - zugemutet werden, in den benachbarten Schengen-Staat zurückzukehren, woher sie einzureisen versuchten. Auch bleibt es ihnen unbenommen, von dort aus bei den zuständigen Behörden ein neues Einreisegesuch zu stellen.

Anpassung von Artikel 64 AuG

In Anlehnung an die geltende Regelung ist in Artikel 64 Absatz 2 vorzusehen, dass auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden kann. Eine solche Wiederherstellung kann sich unter Umständen zur Abklärung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse rechtfertigen. Gemässs Absatz 3 bleibt die Wegweisungsverfügung aber sofort vollstreckbar, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die innere oder äussere Sicherheit

25 Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex (ABl. L 105 vom 13. 04. 2006, S. 23)

26 Botschaft Bilaterale II; BBl 2004 6073f.