Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten

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Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage4

1.1 Annahme der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen4

2 Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands4

2.1 Allgemeines4

2.2 Übernahmeverfahren5

2.3 Zuständigkeit der Bundesversammlung6

2.4 Mögliche Folgen einer Nichtübernahme6

3 Übernahme des Schengener Grenzkodex im Rahmen der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands7

3.1 Inhalt des Schengener Grenzkodex7

3.2 Notwendigkeit der gesetzlichen Anpassungen im schweizerischen Recht8

4 Nachbesserungen im innerstaatlichen Recht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin- Besitzstands8

4.1 Vorbemerkung8

4.2 Überblick über die vorzunehmenden Nachbesserungen im Bereich des AuG, des AsylG und des BGIAA9

5 Besonderer Teil10

5.1 Anpassung des AuG an den Schengener Grenzkodex im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands10

5.1.1 Verfahren bei der Verweigerung der Einreise nach den Bestimmungen des Schengener-Grenzkodex10

5.1.2 Umsetzung im AuG10

5.1.2.1 Aktuelle Rechtslage10

5.1.2.2 Auswirkungen im AuG11

5.1.2.3 Erläuterung der Bestimmungen11

5.1.3 Umsetzung auf Verordnungsstufe13

5.2 Anpassungen des AuG an den bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstand (Nachbesserungen)13

5.2.1 Umsetzung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Verpflichtung von Beförderungs-unternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (API-

Verfahren)13

5.2.2 Vereinfachte ausländerrechtliche Wegweisung aufgrund der Dublin- Assoziierungsabkommen16

5.2.2.1 Vorbemerkung16

5.2.2.2 Erläuterung der Bestimmung18

5.2.3 Strafbestimmungen für Transportunternehmen19

5.2.3.1 Vorbemerkungen19

5.2.3.2 Busse bei Sorgfaltspflichtsverletzung der Transportunternehmen (Artikel 120a)20

5.2.3.3 Busse bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 120b)20