Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten

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Wiederaufnahmegesuch muss innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat erfolgen45.

Zwar besteht die Möglichkeit, im Interesse einer erleichterten Umsetzung der Dublin-Verordnung bilaterale Verwaltungsvereinbarungen abzuschliessen (Art. 23 Dublin-Verordnung) Mit solchen Vereinbarungen könnte beispielsweise das Aufnahme- oder Wiederaufnahme-Verfahren beschleunigt werden, wenn ein Asylgesuch in der Grenzzone eingereicht wird.. Indessen verfügt die Schweiz an der Grenze auch dann nicht über die erforderlichen Infrastrukturen (Unterkunftsmöglichkeiten, Anhörung), um ein Verfahren gemäss Dublin durchzuführen.

Nach Abschluss des Dublin-Verfahrens weiss das Bundesamt, welcher Staat für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist. Es ist somit in der Lage, einen Nichteintretensentscheid in Verbindung mit einem Entscheid zur Ausweisung in einen anderen Dublin-Staat zu fällen oder, falls die Schweiz der zuständige Staat ist, das Gesuch nach dem Landesrecht zu behandeln (materieller Entscheid oder Nichteintretensentscheid).

Gegenwärtig regelt Artikel 21 AsylG auch die Einreichung eines Asylgesuchs am Flughafen. Für die neue Formulierung dieses Artikels trifft dies nicht mehr zu. Das am Flughafen eingereichte Asylgesuch sowie die in diesem Zusammenhang erlassene vorläufige Einreiseverweigerung werden künftig ausschliesslich in Artikel 22 behandelt.

5.3.2 Verfahren am Flughafen (Art. 22 AsylG)

5.3.2.1 Vorbemerkung

Das revidierte Asylgesetz setzt das Bundesamt für Migration in den Stand, sämtliche Entscheide am Flughafen zu fällen, sei dies ein Nichteintretensentscheid oder ein materieller Entscheid. Eine vorläufige Einreiseverweigerung wird ausgesprochen, wenn unklar bleibt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung erfüllt sind. In diesem Fall wird die gesuchstellende Person angewiesen, das Gebiet des Flughafens nicht zu verlassen. Ein Entscheid muss innerhalb von 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs eröffnet werden. Dauert das Verfahren länger, teilt das Bundesamt die gesuchstellende Person einem Kanton zu46. Nach Ablauf der für die Festhaltung am Flughafen gesetzten Frist muss der gesuchstellenden Person die Einreise in jedem Fall bewilligt werden. Im Asylgesetz wird diese Frist für das gesamte Verfahren auf 60 Tage festgesetzt, wobei ein allfälliges Beschwerdeverfahren mit eingeschlossen ist47. Unter Dublin kann ein Dublin-Verfahren auch am Flughafen durchgeführt werden (unter Einschluss der Durchführung eines Eurodac-Fingerabdruckvergleichs und eines allenfalls anschliessenden Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens). Das Verfahren kann in gewissen Fällen zu einem Dublin-Nichteintretensentscheid am Flughafen führen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).

45 Artikel 20 Dublin-Verordnung

46 Artikel 23 Absatz 2 AsylG; BBl 2005 7425

47 Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002; BBl 2002 6879