Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten

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Schliesslich enthält der Grenzkodex auch Vorschriften über das Personal, das die Grenzkontrollen durchführt, über die finanziellen Mittel für Grenzkontrollen sowie über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

3.2 Notwendigkeit der gesetzlichen Anpassungen im schweizerischen Recht

Der Schengener Grenzkodex ist eine detailliert ausgestaltete EG-Verordnung, die völkerrechtlich direkt anwendbar ist und an und für sich keine Umsetzung im innerstaatlichen Recht erforderlich macht. Zur Vermeidung normativer Widersprüche zwischen Landesrecht und Grenzkodex muss allerdings das AuG angepasst werden.

Der Schengener Grenzkodex sieht nun neu vor, dass bei jeder Einreiseverweigerung an der Aussengrenze zwingend auf einem besonderen Formular eine schriftliche Verfügung erlassen werden muss. Die Verweigerung muss dem betroffenen Drittstaatsangehörigen an der Grenze eröffnet werden. Sie ist sofort vollstreckbar, kann aber angefochten werden, wenn das Landesrecht dies vorsieht.

Demgegenüber sieht das neue AuG nicht in jedem Fall den Erlass einer förmlichen Verfügung vor. Eine förmliche Verfügung wird nur auf ausdrückliches Verlangen hin erlassen (Art. 7 Abs. 217, Art. 64. Abs. 2, Art. 65 Abs. 2 AuG). Für die Umsetzung dieser im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Weiterentwicklung ist deshalb eine Anpassung des AuG erforderlich (vgl. die Ausführungen in Ziffer 4.1).

4 Nachbesserungen im innerstaatlichen Recht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands

4.1 Vorbemerkung

Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zu den vorstehend erwähnten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands stellte sich heraus, dass einige Vorschriften im Ausländer- und Asylrecht, die 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 200418über die Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin an den Schengen-Besitzstand (Stand 26. Oktober 2004) angepasst wurden, nochmals näher geprüft und vervollständigt werden müssen. Die Notwendigkeit dieser Anpassungen wurde erst nach Abschluss der Gesetzgebungsarbeiten im Asyl- und Ausländerrecht deutlich. Um Umsetzungslücken zu vermeiden und die termingerechte Inkraftsetzung des Schengen-Assoziierungsabkommens nicht in Frage zu stellen, müssen diese Nachbesserungen zusammen mit der Weiterentwicklung des Schengen Besitzstands behandelt werden.

17 Vgl. die Koordinationsbestimmung in Art. 127 AuG

18 BBl 2004 7149