Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
5.2.3.2 Busse bei Sorgfaltspflichtsverletzung der Transportunternehmen (Artikel 120a)
Diese Bestimmung übernimmt im Wesentlichen die in Artikel 94 AuG in Verbindung mit Artikel 127 bisher vorgesehene Regelung. Aufgrund einer nochmaligen Prüfung des Inhaltes der Richtlinie 2001/51/EG wurde indessen bei der Höhe der Sanktion eine neue, dem schweizerischen Strafgesetzbuch besser entsprechende Lösung getroffen. Anstelle einer relativ tiefen Busse, welche dem Wortlaut der Richtlinie folgend bei jedem ungenügend dokumentiert Passagier verfügt wird, ist eine Höchstbusse vorgesehen. Deren Höhe wird im Einzelfall aufgrund des Verschuldens festgelegt. Eine höhere Busse wird beispielsweise ausgefällt, wenn ein Transportunternehmen viele undokumentierte Passagiere befördert oder wenn es seine Sorgfaltspflicht wiederholt und trotz Abmahnung nicht wahrnimmt. Mit dieser hohen Busse wird wie bei Artikel 117 Absatz 2 (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) die gewünschte generalpräventive Wirkung erzielt.
5.2.3.3 Busse bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 120b)
Die Möglichkeit des BFM bei schuldhafter Verletzung der Meldepflicht eine Verwaltungsbusse auszusprechen, soll - wie bei den damit vergleichbaren "Carrier Sanctions" (Art. 120a AuG) - in Artikel 120b AuG geregelt werden.
Aus systematischen Gründen soll diese Verwaltungsbusse bei den im AuG vorgesehenen Strafbestimmungen eingefügt werden.
Absatz 1 legt die Höhe der Busse fest. Diese Busse kann nicht mit der Busse bei den Carrier-Sanctions (Art. 120a AuG) verglichen werden. Die Verletzung einer Meldepflicht ist eine geringere Rechtsgutverletzung als der Transport von ungenügend dokumentierten Passagieren. Die Richtlinie 2004/82 bestimmt, dass die Busse pro Reise, bei der die Angaben der beförderten Personen nicht oder nicht korrekt gemeldet werden, höchstens 5'000 Euro (= 8'000 Franken) beträgt. Diese Formulierung lässt verschiedene Auslegungen zu. Wie bisher ersichtlich ist, wird diese Bussenbestimmung in den Schengenstaaten unterschiedlich ausgelegt. In gewissen Staaten (Österreich) ist für jede beförderte Personen, deren Personendaten nicht oder falsch gemeldete Personendaten werden, eine Busse von mindestens 3'000 Euro vorgesehen (§ 112 Fremdenpolizeigesetz41); in anderen Staaten geht die Diskussion dahin, dass pro Reise (pro Flug) eine Busse von maximal 50'000 Euro verfügt werden kann, wenn Personendaten nicht richtig gemeldet werden.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, eine Busse von höchstens 100'000 Franken pro Flug vorzusehen, wenn bei diesem Flug die Meldepflicht verletzt wird, indem Daten nicht rechtzeitig, unvollständig oder nicht richtig gemeldet wurden (Abs. 1 und 2). Damit besteht eine genügend abschreckende Sanktionsmöglichkeit.
Artikel 120b AuG definiert zudem, wann ein Luftfahrtunternehmen die Meldepflicht schuldhaft verletzt (Abs. 3). Diese Definition entspricht der Regelung, welche das Strafgesetzbuch für die primäre Haftung von Unternehmen vorsieht (Art. 100quater Abs. 2 StGB resp. Art. 102 Abs. 2 nStGB).
In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass die Artikel 120a und 120b AuG, welche eine direkte Bestrafung von Unternehmen vorsehen, der im StGB geregelten besonderen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens
41 http://www.bmi.gv.at/downloadarea/kunsttexte/Fremdenpolizeigesetz2005_0706.doc