Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten

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5.2.2.2 Erläuterung der Bestimmung

Artikel 64a AuG

Das System Dublin wird den Kantonen die Möglichkeit eröffnen, sich im Hinblick auf illegal anwesende Personen, die kein Asylgesuch stellen, mit einem Gesuch um einen Eurodac-Vergleich an das Bundesamt für Migration (BFM) zu wenden. Damit dies geschehen kann, müssen die Bedingungen von Artikel 11 Ziffer 1 der Eurodac-Verordnung erfüllt sein.38 Wenn das BFM feststellt, dass diese Bedingungen erfüllt sind, kann es ein Gesuch um einen Eurodac-Fingerabdruckvergleich stellen. Lautet die Antwort von Eurodac positiv, kann das Bundesamt für Migration beim betroffenen Dublin-Staat ein Wiederaufnahmegesuch stellen.

Eine Wiederaufnahme kann stattfinden, wenn die illegal anwesende Person in einem anderen Staat ein Asylgesuch gestellt hat, das zur Zeit geprüft wird, oder wenn sie von einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid eines anderen Dublin-Staats betroffen ist (Art. 16 Ziff. 1 Bst. c und e Dublin-Verordnung39). Diese Wiederaufnahmeverpflichtungen erlöschen indessen, wenn die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit mindestens drei Monaten verlassen hat. Wurde ein Asylverfahren in einem anderen Dublin-Staat zu Ende geführt, erlischt die Wiederaufnahmeverpflichtung zudem, sobald dieser Staat die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit die betroffene Person in ihr Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das sie sich rechtmässig begeben kann, zurückkehrt (Art. 16 Ziff. 4 Dublin-Verordnung).

Stimmt der zuständige Dublin-Staat der Wiederaufnahme zu, ist es logisch und angezeigt, dass das Bundesamt einen Überstellungsentscheid nach Artikel 20 Ziffer 1 Buchstabe b Dublin-Verordnung fällt. Dieser Entscheid muss der Person mitgeteilt und begründet werden. Demnach wird die gegenwärtig bei den Kantonen liegende Entscheidkompetenz im Zusammenhang mit illegal anwesenden Personen an den Bund übertragen (Abs. 1). Diese Änderung ermöglicht ein zentralisiertes Verfahren und für die ganze Schweiz eine einheitliche Praxis. Der Vollzug der Wegweisung wird übrigens sofort vollstreckbar sein.

Die Kantone werden die Möglichkeit haben, sich für die Einleitung eines solchen Verfahrens an das Bundesamt für Migration zu wenden. Diese Möglichkeit bedeutet aber nicht, dass in allen Fällen eine Rückübernahme in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat erfolgreich sein wird. Das Dublin-Verfahren kann auch im Falle einer

38Artikel 11 der Eurodac-Verordnung sieht vor, dass eine Überprüfung der Frage, ob ein

Ausländer zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, begründet ist, wenn:

a) er erklärt, dass er einen Asylantrag gestellt habe, jedoch den Mitgliedstaat der

Antragstellung nicht angibt;

b) er kein Asyl beantragt, die Rückführung in sein Herkunftsland jedoch mit der Begründung ablehnt, dass er dort in Gefahr wäre; c) er seine Abschiebung anderweitig zu verhindern versucht, indem er es ablehnt, bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, vor allem indem er keine oder gefälschte Ausweispapiere vorlegt.

39 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1)