Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten
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5.3.2.2 Erläuterung der Bestimmung
Artikel 22 Absatz 1 AsylG sieht die systematische elektronische Abnahme der Fingerabdrücke der Asylsuchenden vor. Es muss hier betont werden, dass Artikel 99 Absatz 1 AsylG in der Fassung des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der bilateralen Abkommen (BBl 2004 6422) auch für das Flughafenverfahren gilt. Die vom Bundesrat festgelegten Ausnahmen bei der Fingerabdruckabnahme für Minderjährige unter 14 Jahren finden damit auch im Flughafenverfahren Anwendung.
Reicht ein Drittstaatsangehöriger am Flughafen ein Asylgesuch ein, prüft die Schweiz, welcher Staat in Anwendung der Assoziierungsabkommen an Dublin für die Behandlung des Gesuches zuständig ist. Selbst wenn ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, kann die Schweiz das Asylgesuch behandeln (Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung). . Das Dublin-Verfahren muss nach Einreichung des Gesuchs unverzüglich am Flughafen eingeleitet werden. Entsprechend präzisiert Absatz 1, dass das Bundesamt in Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen seine Zuständigkeit prüft.
Artikel 22 Absatz 2 AsylG verweist gegenwärtig auf Artikel 21, der die Einreisevoraussetzungen für den Fall festlegt, dass das Asylgesuch am Flughafen eingereicht wurde. Künftig wird Artikel 21 jedoch einzig das Asylgesuch an der Grenze anlässlich einer Anhaltung nach einer illegalen Einreise oder auf schweizerischem Hoheitsgebiet behandeln. Daher gibt es keinen Grund, diesen Verweis beizubehalten. Hingegen ist ein Verweis auf den neuen Absatz 2bis angebracht, da dieser nun die genannten Einreisevoraussetzungen regelt. Ein vorläufiges Einreiseverbot wird nur verhängt, wenn nicht entschieden werden kann, ob die für die Einreise in die Schweiz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Zusammenhang mit der Anpassung von Artikel 22 AsylG wird auch der Verweis im neuen Artikel 120a Abs. 2 Buchstabe d AuG (Busse bei Sorgfaltspflichtsverletzung) angepasst.
Absatz 2 bisnennt die Voraussetzungen, unter denen eine Einreisebewilligung erteilt wird. Die Einreise wird nur bewilligt, wenn die Schweiz zum Schluss kommt, dass sie nach den Kriterien der Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine notwendige Voraussetzung. Kommt die Schweiz nicht zu diesem Schluss, wird die gesuchstellende Person angewiesen, das Gebiet des Flughafens nicht zu verlassen. Damit die Einreisebewilligung erteilt wird, muss zudem eine der folgenden zwei alternativen Voraussetzungen erfüllt sein. Die erste Voraussetzung lautet:
- Der betreffenden Person scheint aus einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gründe im Land, aus dem sie direkt hergereist ist, eine Gefahr oder unmenschliche Behandlung zu drohen.
In diesem Fall ist die Person im Land, aus dem sie hergereist ist, bedroht. Indessen ist es auch möglich, dass die Bedrohung darauf beruht, dass der Staat, aus dem die Person hergereist ist, sie in einen andern Staat ausweisen kann, in dem sie dann bedroht würde. Aus diesem Grunde wird die folgende alternative Voraussetzung vorgesehen:
- Die betreffende Person kann glaubhaft machen, dass der Staat, aus dem sie direkt hergereist ist, sie in Verletzung der non-refoulement-Verpflichtung zwingen würde,