Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten

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4.2 Überblick über die vorzunehmenden Nachbesserungen im Bereich des AuG, des AsylG und des BGIAA

Neben den Anpassungen aufgrund der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands sind Nachbesserungen im AuG, im Asylgesetz (AsylG19) und im Bundesgesetz vom 20. Juni 200320 über das Informationssytem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) notwendig. Es handelt sich dabei nicht um Weiterentwicklungen, sondern um Ergänzungen und Nachbesserungen für die Umsetzung des bereits mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200421 übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands (vgl. hierzu Botschaft Bilaterale II22). Deshalb erübrigt sich ein zusätzlicher Notenaustausch zur Übernahme der entsprechenden Vorgaben.

Im Gegensatz zu den Weiterentwicklungen, die grundsätzlich einer gesonderten Fristenregelung folgen, (vgl. Ziffer 2.2.) müssen diese Nachbesserungen spätestens im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen im schweizerischen Recht umgesetzt sein.

Es werden die folgenden Änderungen vorgeschlagen:

• der Erlass von Vorschriften im AuG zur Umsetzung der Richtlinie 2004/82 (EG)

des Rates vom 29. April 200423über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (so genannte Advance Passenger Information [API-Verfahren]);

• die Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen im BGIAA, damit das neue

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS) auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen verwendet werden kann;

• die Einführung einer besonderen ausländerrechtlichen Wegweisung im AuG im

Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren für Fälle, in denen in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt wird, die betreffende Person aber bereits in einem Staat, der durch ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt hat;

• eine dublin-konforme Regelung des Asylverfahrens bei Asylgesuchen an der

Grenze, im grenznahen Bereich, an den Flughäfen sowie im Inland;

• der Erlass einer Delegationsnorm zu Gunsten des Eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartements (EJPD) für den Abschluss von Abkommen über organisatorische und technische Fragen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme von eigenen Staatsangehörigen.

19 SR 142.31

20 SR 142.51

21 BBl 2004 7149

22 BBl 2004 5965

23 ABl. L 261 vom 6. 08. 2004, S. 24