Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten
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besteht. Dies dürfte bei den vorliegenden Wegweisungen oft der Fall sein (z.B. Wegweisung von Hooligans, gewalttätigen Demonstranten, Kriminaltouristen).
Anpassung von Artikel 65 AuG
Die Einreiseverweigerung (Wegweisung) am Flughafen als einer Schengen-Aussengrenze soll im Rahmen des am Flughafen technisch Möglichen hingegen immer sofort vollstreckt werden (vgl. aber Art. 65 Abs. 3 letzter Satz AuG). Bis zum nächstmöglichen Rückflug kann der betroffenen Person der vorübergehende Aufenthalt im Flughafen bewilligt werden (vgl. zu den Besonderheiten beim Flughafenverfahren: Botschaft zum AuG, BBl 2002 3811). Die Einreiseverweigerung nach Artikel 65 Absatz 1 AuG am Flughafen erfolgt allerdings nicht mehr formlos, sondern muss mit dem einheitlichen Standardformular27, wie es im Schengener Grenzkodex vorgesehen ist, wie bisher durch das Bundesamt eröffnet werden (Art. 65 Abs. 2 AuG).
Vorteile dieser einheitlichen Lösung
Mit dieser Lösung kann der administrative Aufwand für die zuständigen Behörden in Grenzen gehalten und gleichzeitig dem Rechtsschutzinteresse der beteiligten Person angemessen Rechnung getragen werden. Mit einer dauerhaften Zunahme von Beschwerden wegen dieser neuen Beschwerdemöglichkeit ist nicht zu rechnen, weil regelmässig keine aufschiebende Wirkung besteht und die Verfügungen in den meisten Fällen sofort vollstreckbar sind. Es besteht deshalb wenig Interesse an einer Beschwerde. Darüber hinaus ist weiterhin die Möglichkeit gegeben, auch an der Binnengrenze ein Asylgesuch einzureichen.
5.1.3 Umsetzung auf Verordnungsstufe
Neben Änderungen im AuG sind für die Umsetzung des Schengener Grenzkodex auch noch Anpassungen auf Verordnungsstufe erforderlich. Diese Anpassungen sind in der neuen Verordnung über die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern (VEA) enthalten, welche im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des AuG zur Zeit ausgearbeitet wird und bereits Bezug auf den Schengener Grenzkodex nimmt28. Die Anpassungen treten selbstverständlich nur dann in Kraft, wenn die vorliegende Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands angenommen wird.
5.2 Anpassungen des AuG an den bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstand (Nachbesserungen)
5.2.1 Umsetzung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (API-Verfahren)
Allgemeines
Wie bereits in Ziffer 4.2 dargelegt, wurde im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 200429 die Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die
27 Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23)
28 Vgl. die Vernehmlassungsunterlagen zu diesen Anpassungen, BBl....
29 BBl 2004 7149