Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten
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Gestützt auf Absatz 2 werden die Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, nur die in der Richtlinie vorgesehenen Daten an die vom BFM bestimmte Stelle zu melden. Diese Daten genügen für eine Migrationskontrolle an den Flughäfen. Es wird deshalb darauf verzichtet, zusätzliche Daten zu verlangen.
Im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie 2004/82/EG soll diese Stelle die zu übermittelnden Passagierdaten danach den Behörden zur Verfügung stellen, welche mit der Kontrolle der Aussengrenzen beauftragt sind (Abs. 3). Auf welche Weise diese Daten übermittelt und Richtlinien konform verarbeitet werden, kann jedoch heute noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die technischen Grundlagen dafür sollen im Laufe des Jahres 2007 erarbeitet werden. Erfahrungen der Schengen-Staaten stehen nicht zur Verfügung, da diese die Richtlinie bisher noch vom keinem Schengenstaat technisch umgesetzt wurde.
Absatz 4 ermächtigt das Bundesamt, mit den Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen zu treffen, um die technischen Details für ein zweckmässiges und sicheres Meldeverfahren zu regeln.
Absatz 5 regelt in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/82/EG, dass die Daten nur vorläufig gespeichert werden und innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Übermittlung wieder gelöscht werden müssen, sofern die Behörden die Daten nicht unmittelbar für ein strafrechtliches oder verwaltungsrechtliches Verfahren (AuG, AsylG) oder in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken benötigen.
Absatz 6 regelt demgegenüber die Richtlinien konforme Löschung der Passagierdaten durch das meldepflichtige Luftverkehrsunternehmen.
Absatz 7 sieht gemäss Richtlinie vor, dass die Luftverkehrsunternehmen die betroffenen Passagiere über die Datenweitergabe informieren.
Die in der Richtlinie 2004/82/EG vorgesehene Sanktion wird im neuen Artikel 120b AuG umgesetzt (vgl. Ziffer 5.2.3).
5.2.2 Vereinfachte ausländerrechtliche Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
5.2.2.1 Vorbemerkung
Mit der Assoziierung an Dublin übernimmt die Schweiz auf nationaler Ebene den Grundsatz, wonach für die Behandlung eines Asylgesuchs im Dublin-Raum ein einziger Staat zuständig ist. Bei der Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Drittstaatsangehörigen, d.h. eine ausländische Person aus einem Staat, der durch