Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Buchstabe c DSG. Als biometrische Daten gelten z.B. die elektronischen Fingerabdrücke, die Fotografie, die Handgeometrie, die Iris, die Netzhaut oder das Gesicht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass beim gegenwärtigen Stand der technologischen Entwicklung im Asylbereich nur gerade die Fingerabdrücke abgenommen werden.
Im gegenwärtigen Zeitpunkt hat das Bundesamt aus praktischen Gründen die Abnahme der Fingerabdrücke von Asylsuchenden in den Empfangszentren an Dritte (z.B. ASCOM) delegiert. Da vorgesehen ist, künftig auch andere biometrische Daten zu erfassen und zu evaluieren, die, wie schon gesagt, zu den besonders schützenswerten Daten zählen, muss die Delegation dieser Aufgabe an Dritte in einer formellen gesetzlichen Grundlage verankert werden. Die Einführung von Absatz 1bis in Artikel 98b AsylG trägt diesem Erfordernis Rechnung. Dieser Artikel präzisiert, dass das Bundesamt gewährleisten muss, dass der beauftragte Dritte die datenschutzrechtlichen Normen sowie diejenigen der Informatiksicherheit beachtet. Es muss zudem auch Vorschriften über die Datenbearbeitung erlassen.
Diese Rechtsanpassung hat im Rahmen der Assoziierungsabkommen an Schengen und Dublin ihre Berechtigung, ermöglicht sie doch die Gewährleistung der optimalen und wirkungsvollen Umsetzung dieser Abkommen, namentlich was die elektronische Fingerabdrucknahme und die Erfassung weiterer Daten, die künftig die Identifizierung der Asylsuchenden ermöglichen, anbelangt.
5.3.5 Bundesgesetz vom 20. Juni 200348 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
5.3.5.1 Grundzüge der Änderungen
Die Bearbeitung von Personendaten im Informationssystem ZEMIS49 muss auch im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA) und der Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA) gewährleistet sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Visumverfahrens, der Sorgfalts- und Betreuungspflichten der Beförderungsunternehmen, des API-Verfahrens und des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staates (Dublin-Verfahren). Die gesetzlichen Grundlagen von ZEMIS müssen deshalb angepasst werden.
Das BGIAA ist die formell-gesetzliche Grundlage des Systems ZEMIS, welches das bedeutendste Arbeitsinstrument der für den Ausländer- und den Asylbereich zuständigen Behörden darstellt. Es enthält die Personendaten aller einmal in die Schweiz eingereisten sowie hier anwesenden Ausländerinnen und Ausländer und unterstützt die zuständigen Behörden beim Vollzug des Ausländer- und Asylrechts, zum Beispiel bei der einheitlichen Erfassung der Daten zur Identität einer Person, dem Ausstellen von Visa, Anwesenheits- oder Arbeitsbewilligungen sowie beim Erstellen von Statistiken.
Die im BGIAA enthaltenen Verweise auf die Schengen- und Dublin-Abkommen beziehen sich auf alle zum jeweiligen Besitzstand zählenden EU-Rechtsakte
48 SR 142.51
49 ZEMIS ist die elektronische Datenbank, welche die zuständigen Behörden beim Vollzug des Ausländer- und des Asylrechts unterstützt. Es soll die veralteten Systeme ZAR (Zentrales Ausländerregister) und AUPER (Automatisiertes Personenregistratursystem) vollständig ablösen.