Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten
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5 Besonderer Teil
5.1 Anpassung des AuG an den Schengener Grenzkodex im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands
5.1.1 Verfahren bei der Verweigerung der Einreise nach den Bestimmungen des Schengener-Grenzkodex
Der Schengener Grenzkodex regelt in Artikel 13 das Verfahren bei einer Einreiseverweigerung an der Aussengrenze. Im Gegensatz zu den Vorgaben des bereits übernommenen Schengen-Besitzstands müssen die Schengen-Staaten bei der Einreiseverweigerung neu zwingend ein Rechtsmittel vorsehen, wobei sich das Verfahren nach nationalem Recht richtet. Der Schengener Grenzkodex sieht gleichzeitig vor, dass dieses Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und die Einreiseverweigerung trotz Einreichung eines Rechtsmittels vollstreckt werden kann, sofern nicht völkerrechtliche Bestimmungen einer Einreiseverweigerung entgegenstehen (Flüchtlingskonvention oder EMRK). Wie bisher sieht der Schengener Grenzkodex vor, dass die mit der Grenzkontrolle beauftragten Behörden den betroffenen Personen in allen Schengen-Staaten die Einreiseverweigerung mit einem einheitlichen Standardformular24 eröffnen müssen, das neben den Angaben zu den Rechtsmitteln die Gründe, die zur Einreiseverweigerung führten, enthalten muss.
Dieses Verfahren gilt grundsätzlich nur für die Einreiseverweigerung an der Aussengrenze, also bei der Einreise aus einem Drittstaat in den Schengener-Raum (Art. 1 und 13 Schengener Grenzkodex). An den Binnengrenzen kommt dieses Verfahren ausnahmsweise dann zur Anwendung, wenn dort die Personengrenzkontrollen vorübergehend wiedereingeführt werden (Art. 28 Schengener Grenzkodex). Für die Schweiz bedeutet das, dass dieses Verfahren grundsätzlich nur bei der Einreise auf Flughäfen oder Flugplätzen zur Anwendung kommen wird, auf denen Flugzeuge landen dürfen, die Personen von ausserhalb des Schengenraumes in die Schweiz transportieren (vgl. Botschaft Bilaterale II, BBl 2004 6141). Demgegenüber gilt diese Vorschrift beim Überschreiten der Binnengrenzen zwischen der Schweiz und ihren vier Nachbarstaaten, die ebenfalls durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, grundsätzlich nicht.
5.1.2 Umsetzung im AuG
5.1.2.1 Aktuelle Rechtslage
Das AuG sieht vor, dass die Einreise an der Grenze formlos verweigert wird, wenn jemand die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Zudem können Personen, die im Rahmen des so genannten bewilligungsfreien Aufenthalts kurzfristig in der Schweiz anwesend sind, formlos weggewiesen werden, wenn sie während ihres Aufenthalts die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllen. Auf ausdrückliches Verlangen hin müssen die Behörden allerdings eine beschwerdefähige, gebührenpflichtige Verfügung erlassen (Art. 7 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Artikel 127 AuG).
Grundsätzlich kennt das schweizerische Ausländerrecht für Rückweisungen unmittelbar an der Grenze und Wegweisungen aus der Schweiz nach erfolgter Einreise keine unterschiedlichen Verfahren.
24 Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23)