Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 32 Seiten
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bisher in zehn Bereichen Weiterentwicklungen mitgeteilt worden, wobei diese allerdings überwiegend technischer Natur sind. Notifizierte EG-Rechtsakte sind von der Schweiz als zukünftigem Schengen-Staat nach Massgabe eines besonderen Verfahrens und unter Wahrung der direktdemokratischen Rechte5 grundsätzlich zu übernehmen und im innerstaatlichen Recht umzusetzen (vgl. nachstehend Ziffer 2.2.).
Zwei von der EU bisher notifizierte Weiterentwicklungen im Bereich des Ausländerrechts fallen aufgrund ihrer Bedeutung und Tragweite in die Zuständigkeit der Legislative (Art. 166 Abs. 2 BV). Es ist dies einerseits die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (EG-Ausweisverordnung)6und andererseits die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex7).
Die für die Übernahme und Umsetzung der EG-Ausweisverordnung notwendigen Änderungen im Bundesgesetz vom 16. Dezember 20058 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) erfolgen wegen des engen sachlichen Zusammenhangs im Rahmen der Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige9. Zu dieser Weiterentwicklung findet zur Zeit eine separate Vernehmlassung statt10.
Gegenstand dieses Berichts ist die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex11, vgl. Ziffer 3.1), welche am 15. März 2006 verabschiedet wurde und am 13.Oktober 2006 in den Schengen-Staaten in Kraft getreten ist. Sie wurde der Schweiz im Sinne einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands am 9. März 2006 notifiziert.
2.2 Übernahmeverfahren
Für die Übernahme und Umsetzung der Schengen-Weiterentwicklungen ist in Artikel 7 SAA ein besonderes Verfahren vorgesehen. Findet eine Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands statt, wird der entsprechende EU-Rechtsakt der Schweiz notifiziert. Die Schweiz hat der EU darauf innert 30 Tagen mitzuteilen, ob sie den neuen Rechtsakt übernehmen will. Bei Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes, welche die EU der Schweiz noch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schengen-Assoziierungsabkommens notifiziert, beginnt der
5Vgl. die Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen („Bilaterale II“, BBl 2004 5965, 6130 ff).
6ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1
7ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1
8 SR 142.20
9 Vernehmlassungsvorlage vom 15.7.2005: Einführung des biometrischen Passes. Vorentwurf zur Revision des Gesetzes und der Verordnung über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige, BBl 2005 4347, und Vernehmlassungsunterlagen Genehmigung und Umsetzung einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Bereich Ausweis- und Ausländerrecht, BBl 2006 ...
10 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html
11 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1