Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten
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3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Wie erwähnt (siehe 2.2.3) werden die Kantone unter dem Übereinkommen auch weiterhin Immunität bei Handlungen geniessen, die sie in Ausübung ihrer
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Hoheitsgewalt vorzunehmen berechtigt sind .
3.3 Gesetzesänderung und Vernehmlassungsverfahren
Laut Artikel 23 Absatz 3 des Übereinkommens beträgt die Frist für einen Antrag auf Aufhebung einer gegen einen ausländischen Staat ergangenen Versäumnisentscheidung mindestens vier Monate. Die Umsetzung dieser Bestimmung macht eine Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (AS 2006 1205) erforderlich, so dass für einen Antrag auf Aufhebung einer gegen einen ausländischen Staat ergangenen Versäumnisentscheidung eine Frist von vier Monaten gesetzt wird. In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen läuft diese Frist ab dem Tag, an dem die Abschrift der Entscheidung bei dem betreffenden Staat eingegangen ist (oder als eingegangen gilt). Eine Anpassung des Entwurfs zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ist nicht erforderlich, da dieser einen
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allgemeinen Vorbehalt für internationale Übereinkommen umfasst . Im Übrigen ist es nicht erforderlich, das SchKG zu ändern, da dieses, wie bereits erwähnt, internationale Übereinkommen ausdrücklich vorbehält (siehe Ziff. 3.1.).
Das vorliegende Übereinkommen erfordert kleinere, im wesentlichen technische Änderungen des innerstaatlichen Rechts. Im Sinne des Artikel 2 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (RS 172.061) wird deshalb auf eine Vernehmlassung verzichtet. Stattdessen wird eine Anhörung im Sinne von Artikel 10 desselben Gesetzes durchgeführt.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund; es hat auch keine Auswirkungen auf den Personalbestand.
5 Legislaturplanung
Die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit ist im Bericht über die
51 Das Gleiche gilt für das Europäische Übereinkommen; siehe Art. 28 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität und die Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1981 betreffend das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität und das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen, S. 992 (BBl 1981 II 977). 52 Siehe Art. 2 des Entwurfs zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221