Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten

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des Bundesrates vor. Das Übereinkommen untersteht deshalb der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, sofern sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), sofern sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2), sofern sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder sofern deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3). Das vorliegende Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden (Art. 31) und sieht nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Es enthält hingegen wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV. Das Übereinkommen stellt für die Frage der Staatenimmunität eine einheitliche Regelung auf, die auf multilateraler Ebene ausgearbeitet worden ist. Seine Bestimmungen sind so gehalten, dass sie für staatliche Behörden unmittelbar anwendbar sind und für die Bürgerinnen und Bürgern unmittelbar verpflichtend werden («selfexecuting»). In den Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen Vertragsstaaten ersetzen sie innerstaatliche Regelungen, und zwar Grundsätze, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts beziehungsweise des künftigen Schweizerischen Zivilprozessgesetzes nach dessen Inkrafttreten. Demnach untersteht der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum. Die Bundesversammlung kann gemäss Artikel 141a Absatz 2 BV die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Beschluss aufnehmen.