Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
überein . Daher ist davon auszugehen, dass die Ratifizierung des Übereinkommens keine wesentlichen Änderungen in seiner Rechtsprechung zur Folge haben wird.
Bei der Vollstreckungsimmunität deckt sich die Regelung des Übereinkommens mit den vom Bundesgericht angewandten Grundsätzen; sie erlaubt die Pfändung von Vermögen eines ausländischen Staates dann, wenn dieses sich in der Schweiz befindet, wenn es nicht der Ausübung der Hoheitsgewalt dient und wenn es im Zusammenhang mit dem Rechtsträger steht, gegen den das Verfahren eingeleitet worden ist. Laut Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ist ein Urteil nicht unerlässlich, um Zwangsmassnahmen gegen das Vermögen eines Schuldners zu ergreifen, auch wenn dieser ein
49
ausländischer Staat ist . Die Bestimmungen des Übereinkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts; im übrigen behält das SchKG
50
völkerrechtliche Verträge ausdrücklich vor . Die Ratifizierung des Übereinkommens erfordert also eine Änderung der Voraussetzungen, die bisher gemäss SchKG erfüllt sein müssen, um Zwangsmassnahmen gegen das Vermögen eines ausländischen Staates zu ergreifen, wenn dieser Staat ebenfalls Vertragsstaat des Übereinkommens ist. Die Möglichkeit, Vermögen dieses Staates zu pfänden, wird dann von seiner Zustimmung oder davon abhängen, ob ein Urteil vorliegt, auch im Falle des Arrests. Diese Regelung ist ein deutlicher Fortschritt im Vergleich zum Europäischen Übereinkommen (siehe 1.2.3), dem es nicht gelang, in dieser schwierigen Frage die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staaten beizulegen, und das Zwangsmassnahmen praktisch ganz ausschliesst. Das vorliegende Übereinkommen erlaubt bestimmte Zwangsmassnahmen, die nach einer gerichtlichen Entscheidung angeordnet werden, und schliesst sich damit der Auffassung des Bundesgerichts an, wonach sich die Vollstreckungsgewalt des Gerichtsstaates naturgemäss aus seiner Gerichtsbarkeit ergibt.
Schliesslich wird die Ratifizierung dieses Übereinkommens den Rechtsverkehr zwischen den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität (siehe 1.2.3) nicht berühren. Das UNO-Übereinkommen behält die anderen völkerrechtlichen Übereinkünfte zur Frage der Immunität ausdrücklich vor (Art. 26), und daher untersteht der Rechtsverkehr zwischen den acht Vertragsstaaten auch weiterhin den Bestimmungen dieses Übereinkommens, ohne dass die Gerichte prüfen müssten, ob einer von ihnen zwischenzeitlich das UNO-Übereinkommen ratifiziert hat. Da der Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens begrenzter ist, wird es aber wahrscheinlich früher oder später durch das UNO-Übereinkommen ersetzt werden.
48 Siehe 1.2.2. 49 Siehe namentlich Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (Arrestgründe). 50 Art. 30a SchKG.