Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten
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Gegenstand des Verfahrens ist, und die Zustimmung des Staates zur Anordnung von Zwangsmassnahmen (Art. 21 Abs. 2).
2.2.7 Verschiedene Bestimmungen
Artikel 22 regelt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke bei der Einleitung eines Verfahrens gegen einen Staat. Das Übereinkommen sieht drei Verfahren für die Zustellung einer Klage oder eines sonstigen Schriftstücks vor, das ein Verfahren
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gegen einen Staat einleitet . Die Zustellung erfolgt primär in Übereinstimmung mit einer völkerrechtlichen Übereinkunft, die für den Gerichtsstaat und den betreffenden allenfalls Staat bindend ist (Bst. a), oder in Übereinstimmung mit einer allfälligen Sondervereinbarung zwischen dem Kläger und dem betreffenden Staat, wenn dies
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nach dem Recht des Gerichtsstaates nicht ausgeschlossen ist (Bst. b) . Nur in Ermangelung einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung wird der diplomatische Weg beschritten oder ein anderer Weg, dem der betreffende Staat zustimmt (Bst. c). Da das Datum der Zustellung von praktischer Bedeutung ist, gilt eine Zustellung auf diplomatischem Wege als an dem Tage erfolgt, an dem die Schriftstücke beim Aussenministerium eingegangen sind (Abs. 2); den Schriftstücken ist nötigenfalls eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des betreffenden Staates beizufügen
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(Abs. 3) . Ein Staat, der nicht zu Beginn des Gerichtsverfahrens darauf hinweist, dass die Zustellung nicht wie vorgeschrieben erfolgt ist, kann dies im weiteren Verfahren nicht mehr geltend machen (Abs. 4).
Laut Artikel 23 muss sich das Gericht vergewissern, dass die Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke wie vorgeschrieben erfolgt ist (Bst. a) und dass eine Frist von mindestens vier Monaten verstrichen ist (Bst. b), bevor gegen einen ausländischen Staat eine Versäumnisentscheidung ergeht. Das Gericht muss sich zudem vorgängig vergewissert haben, dass der Staat in der betreffenden Angelegenheit nicht Immunität im Sinne des Übereinkommens geniesst (Bst. c). Die Zustellung einer gegen einen ausländischen Staat ergangenen Versäumnisentscheidung (Abs. 2) hat gemäss Artikel 22 zu erfolgen. Die Frist für Anträge auf Aufhebung einer solchen Entscheidung beträgt mindestens vier Monate ab dem Tag, an dem die Abschrift der Entscheidung bei dem ausländischen Staat als eingegangen gilt (Abs. 4). In der Schweiz macht die Umsetzung dieser Aufhebungsfrist eine Gesetzesänderung erforderlich (siehe 3.3).
Laut Artikel 24 werden gegen einen Staat, welcher es ablehnt, eine Anordnung eines Gerichts eines anderen Staates zu befolgen, keine Strafmassnahmen verhängt. Die Verfahrensregeln jedoch, die das Gericht ermächtigen, die Folgen dieser Ablehnung
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Der französische Originaltext des Übereinkommens verwendet für den Begriff „Zustellung“ die Begriffe „signification“ oder „notification“, um dem Sprachgebrauch
verschiedener Staaten Rechnung zu tragen. Diese Begriffe haben den gleichen Sinn. 38 Der vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte „Rechtshilfeführer“ und die Wegleitung „Die Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen“ (siehe unter www.rhf.admin.ch) enthalten eine Liste der einschlägigen Übereinkünfte, welche für die Schweiz bindend sind. Das Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131), dem zahlreiche Staaten beigetreten sind, trat für die Schweiz am 1. Januar 1995 in Kraft. 39 Diesbezüglich kann die Schweiz eine auslegende Erklärung abgeben, um den Interessen der Kantone Rechnung zu tragen, siehe unten 2.3.2.