Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten

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Das Übereinkommen enthält auch eine Anlage. Diese ist Bestandteil des Übereinkommens (Art. 25) und soll das Verständnis einzelner Bestimmungen erleichtern. Damit dient sie im Sinne von Artikel 31 des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge auch der Auslegung. Die Anlage darf jedoch nicht dazu verwendet werden, den Geltungsbereich der Artikel zu ändern. Einleitend zu der Anlage wird darauf hingewiesen, dass sie dazu dient, die vereinbarte Auslegung der betreffenden Bestimmungen festzuhalten.

2.2 Besonderer Teil: Die wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens

2.2.1 Anwendungsbereich

Laut Artikel 1 findet das Übereinkommen Anwendung auf die Immunität eines Staates und seines Vermögens von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates vor dessen Gerichten. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck «Gericht» jedes Organ eines Staates gleich welcher Bezeichnung, das zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben berechtigt ist. Der diesbezügliche Kommentar

22 der ILC unterstreicht, dass es sich auch um ein Verwaltungsorgan handeln kann . Das Übereinkommen gilt mithin für das gesamte gerichtliche Verfahren, das gegen einen ausländischen Staat angestrengt wird, von der Einleitung des Verfahrens oder der Zustellung der Klage bis hin zur Vollziehung eines Gerichtsentscheids durch Zwangsmassnahmen wie etwa einer Pfändung.

Bei der Annahme des Übereinkommens hat die Generalversammlung in ihrer Resolution 59/38 jedoch darauf hingewiesen, dass es sich nicht auf die strafrechtliche Verfolgung erstreckt. Indem sein Anwendungsbereich auf die Ausübung gerichtlicher Funktionen beschränkt ist, betrifft das Übereinkommen auch nicht Verwaltungsentscheide. das heisst verwaltungsinterne Verfahren, die zu einer verwaltungsinternen Verfügung führen.

Das Übereinkommen findet nicht Anwendung, wenn Sonderregelungen zur Immunität bestehen. Artikel 3 behält die Vorrechte und Immunitäten vor, die gewisse Einrichtungen oder Personen schon aufgrund des Völkerrechts geniessen. Daher werden die Immunitäten der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen eines Staates, seiner Sondermissionen und seiner Missionen oder Delegationen bei internationalen Konferenzen und Organisationen sowie die Immunitäten der ihnen angehörenden Personen von diesem Übereinkommen nicht

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berührt . Desgleichen berührt das Übereinkommen nicht die Immunitäten, die das Völkergewohnheitsrecht der Person von Staatsoberhäuptern sowie Luftfahrzeugen oder Weltraumgegenständen zuerkennt.

22 Jahrbuch ILC, 1991, Bd. 2, S. 14, Ziff. 3. 23 Diese Immunitäten unterliegen dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01), dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02), dem Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen (SR 0.191.2) sowie den Sitzstaatabkommen, welche der Bundesrat mit denjenigen Organisationen abgeschlossen hat, die ihren Hauptsitz oder ihren Nebensitz in der Schweiz haben, und den multilateralen Protokollen über Vorrechte und Immunitäten, denen die Schweiz beigetreten ist.