Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten

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eines Personen- oder Sachschadens wird einem ausländischen Staat die Immunität entzogen, sofern die diesem Staat zuzurechnende Handlung oder Unterlassung im Hoheitsgebiet des Gerichtsstaates stattfand und die Person, welche die Handlung oder Unterlassung begangen hat, sich zu diesem Zeitpunkt in diesem Hoheitsgebiet aufhielt.

Das Eigentum, der Besitz und der Gebrauch von Vermögen stellen die vierte Ausnahme dar. Verfahren bezüglich der Feststellung dieser Rechte unterstehen der Gerichtsbarkeit des Gerichtsstaates, wenn es sich um unbewegliches Vermögen in dessen Hoheitsgebiet oder um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt, auf das der ausländische Staat aufgrund einer Erbschaft, Schenkung, Verwaltung oder Insolvenz Anspruch erhebt (Art. 13).

Ein Staat kann sich auch in Verfahren, die sich auf die Feststellung eines Rechtes an geistigem oder gewerblichem Eigentum beziehen, nicht auf seine Immunität berufen (Art. 14). Bezüglich der Artikel 13 und 14 präzisiert die Anlage, dass sich der Begriff der «Feststellung» strittiger Rechte nicht nur auf deren Bestehen, sondern auch auf ihren Inhalt, ihren Geltungsbereich und ihren Umfang bezieht.

Die Beteiligung eines Staates an Gesellschaften oder anderen Vereinigungen – ob rechtsfähig oder nicht – ist unter bestimmten Bedingungen von der Immunität ausgenommen (Art. 15). Das Übereinkommen sieht dies für Fälle vor, in denen die betreffende Gesellschaft oder Vereinigung Beteiligte hat, die nicht Staaten oder internationale Organisationen sind (Bst. a), und wenn sie nach dem Recht des Gerichtsstaates gebildet ist oder ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in dessen Hoheitsgebiet hat (Bst. b). Ein Staat kann sich dennoch auf seine Immunität berufen, wenn eine schriftliche Vereinbarung der Streitparteien oder die Satzung der betreffenden Gesellschaft oder Vereinigung dies vorsieht (Abs. 2).

Desgleichen kann sich ein Staat, dem ein Schiff gehört oder der es einsetzt, in einem Verfahren, das sich auf den Einsatz dieses Schiffes bezieht, nicht auf seine Immunität berufen, wenn es zum Tatzeitpunkt zu anderen als nicht privatwirtschaftlichen staatlichen Zwecken benutzt wurde (Art. 16). Das Gleiche gilt für ein Verfahren, das sich auf die Beförderung von Ladung an Bord eines solchen Schiffes bezieht (Abs. 3), es sei denn, es handelt sich um eine Ladung, die einem Staat gehört und die ausschliesslich zu nicht privatwirtschaftlichen staatlichen Zwecken benutzt wird oder für eine solche Nutzung bestimmt ist (Abs. 4). Die Immunität des Staates bleibt hingegen die Regel, wenn es sich um Kriegsschiffe und Flottenhilfsschiffe oder um eine Ladung handelt, die auf einem Schiff dieser Art befördert wird (Abs. 2 und 4). Eine dem Gericht vorgelegte, von einem diplomatischen Vertreter oder einer anderen zuständigen Behörde dieses Staates unterzeichnete Bescheinigung dient als Nachweis der Zweckbestimmung des Schiffes beziehungsweise der Ladung (Abs. 6).

Trifft ein Staat mit einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person eine schriftliche Schiedsvereinbarung, welche sich auf Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäft (einschliesslich Investitionsfragen) bezieht, so kann dieser Staat keine Immunität geltend machen bei einem Verfahren bezüglich der Gültigkeit, Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, bezüglich des schiedsrichterlichen Verfahrens selbst oder bezüglich der Bestätigung oder Aufhebung des Schiedsspruchs (Art. 17; siehe auch Anlage,