Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten

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Artikel 8 behandelt die Umstände, unter denen die Beteiligung eines Staates an einem Verfahren vor Gericht als Beweis für seine Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Gerichte eines anderen Staates gilt. Wenn der ausländische Staat das Verfahren selbst anhängig gemacht hat (Bst. a) oder sich ohne Vorbehalt daran beteiligt hat (Bst. b), kann er sich nicht mehr auf seine Immunität berufen, es sei denn, er hat sich nur deshalb beteiligt, um sich auf die Immunität zu berufen (Abs. 2 Bst. a) oder ein Recht an dem Vermögen geltend zu machen, das Gegenstand des Verfahrens bildet (Abs. 2 Bst. b). Das Auftreten eines Vertreters eines Staates als Zeuge (Abs. 3) und die Nichtbeteiligung eines Staates an einem Verfahren (Abs. 4) sind nicht als Zustimmung zur Gerichtsbarkeit dieses Gerichtes auszulegen.

Artikel 9 legt den Umfang der Zustimmung des Staates zur Ausübung der Gerichtsbarkeit der Gerichte im Fall einer Widerklage fest. Wenn diese gegen einen Staat in einem von ihm selbst anhängig gemachten Verfahren (Abs. 1) oder in einem Verfahren erhoben wird, dem er beigetreten ist, um Klage zu erheben (Abs. 2), dann kann der betreffende Staat seine Immunität nicht geltend machen, es sei denn, die Widerklage leitet sich her aus einem anderen Rechtsverhältnis oder Sachverhalt als die Hauptklage beziehungsweise die von ihm erhobene Klage. Wird die Widerklage von dem Staat selbst erhoben (Abs. 3), dann kann er sich für die Hauptklage nicht auf seine Immunität berufen.

2.2.3 Der Begriff des Staates im Sinne des Übereinkommens

Bevor untersucht wird, ob eine bestimmte Handlung unter die Ausnahmen von der gerichtlichen Immunität der Staaten fällt, ist zunächst zu prüfen, ob die fragliche Handlung einem ausländischen «Staat» im Sinne des Übereinkommens zugeschrieben werden kann. Laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Begriff «Staat» nicht nur den Staat selbst und seine Organe (Ziff. i), sondern auch die Gliedstaaten eines Bundesstaates und die Gebietskörperschaften des Staates, die berechtigt sind, Handlungen in Ausübung der Hoheitsgewalt vorzunehmen, und die in dieser Eigenschaft handeln (Ziff. ii); die Einrichtungen oder Stellen des Staates oder andere Rechtsträger, soweit sie berechtigt sind, Handlungen in Ausübung der Hoheitsgewalt des Staates vorzunehmen, und solche Handlungen tatsächlich vornehmen (Ziff. iii), und schliesslich auch die Vertreter des Staates, die in dieser Eigenschaft handeln (Ziff. iv).

Das Übereinkommen sieht also eine weit gefasste Definition der Einrichtungen vor, die darauf Anspruch erheben können, von der gerichtlichen Zuständigkeit des Gerichtsstaates ausgenommen zu sein. Um in den Genuss der Immunität zu

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kommen, müssen sie jedoch hoheitliche Aufgaben wahrgenommen haben . Somit geniessen die Schweizer Kantone Immunität für Handlungen, die sie in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben vorgenommen haben.

Einrichtungen wie die Post, die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die kantonalen Universitäten oder Unternehmen wie die Schweizerischen Bundesbahnen gehören nicht unter die mit Ziffer iii erfassten Kategorie insoweit sie – jedenfalls

26 Zum Beispiel kann eine Zentralbank Aktivitäten in Ausübung ihres monetären Auftrags (iure imperii) ausüben, aber ebenso Aktivitäten im gewöhnlichen Bankgeschäft tätigen (iure gestionis).