Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten
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2.3 Auslegende Erklärungen
2.3.1 Auslegende Erklärung zu Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b ermächtigt den ausländischen Staat, sich bei Verfahren im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen bestimmter Kategorien der Mitglieder seiner diplomatischen und konsularischen Vertretungen aufgrund der besonderen Art der von diesen ausgeübten Tätigkeiten auf seine Immunität berufen. Es werden vier Kategorien von Arbeitnehmern genannt: Diplomaten und Konsularbeamte (Ziff i und ii), Mitglieder des diplomatischen Personals einer Ständigen Mission bei einer internationalen Organisation oder einer Sondermission oder Personen, die eingestellt wurden, um einen Staat bei einer internationalen Konferenz zu vertreten (Ziff. iii), und jede andere Person, die diplomatische Immunität geniesst (Ziff. iv). E contrario und in restriktiver Auslegung könnte diese Bestimmung bedeuten, dass der Staat sich bei einer Streitigkeit aus einem Arbeitsvertrag mit Arbeitnehmern einer anderen Kategorie von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen oder Delegationen an internationalen Konferenzen, ungeachtet der Aufgaben, welche die betreffenden Personen tatsächlich erfüllen, in keinem Fall auf seine Immunität berufen kann.
Um den Umfang der letztgenannten Kategorie zu klären, schlägt der Bundesrat die folgende auslegende Erklärung vor:
Zu Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv:
«Die Schweiz legt Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv dahingehend aus, dass er auch die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und die Konsularangestellten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen umfasst.»
Das Verwaltungs- und technische Personal verrichtet Tätigkeiten, die eng mit der Ausübung von Hoheitsakten verbunden sind. Dabei handelt es sich in der Regel um Mitglieder des Karrierepersonals des Entsendestaates, die im Laufe ihrer Laufbahn in verschiedenen Ländern arbeiten. Da der ausländische Staat dadurch in der Erfüllung der Aufgaben berührt ist, die er in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Befugnisse wahrzunehmen hat, ist die grundsätzliche Verhinderung jeglicher Ermittlungen der Justizbehörden des Gaststaates gerechtfertigt. Die betreffenden Personen haben in der Regel die Möglichkeit, ihre Ansprüche bei
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einem Gericht des Entsendestaates geltend zu machen . Wenn hingegen die Streitigkeit ein Mitglied des Dienstpersonals betrifft (d.h. eine Person, die im Haushalt der diplomatischen oder konsularischen Vertretung beschäftigt ist), kann der ausländische Staat seine Immunität nicht nur mit der Begründung geltend machen, dieser Angestellte verfüge über einen besonderen Status. Die Gerichte müssen dann die Art der Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers prüfen; wurde er
42 Diese Auslegung entspricht derjenigen der ILC, die der Auffassung ist, dass die Immunitätsregel Anwendung findet im Fall von Angestellten, deren Aufgaben eng mit der Ausübung der Hoheitsgewalt verbunden sind, darunter Privatsekretäre, Verschlüsselungsexperten, Dolmetscher, Übersetzer (Annuaire de la CDI, 1991, Bd. 2, S. 44, Ziff. 9).