Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten
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eingestellt, um bestimmte Aufgaben in Ausübung der Hoheitsgewalt zu erfüllen, dann wird die Immunität des arbeitgebenden Staates gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a anerkannt. Ist dies nicht der Fall, sind die Schweizer Gerichte zuständig.
2.3.2 Auslegende Erklärung zu Artikel 22 Absatz 3
Laut Artikel 22 Absatz 3 muss verfahrenseinleitenden Schriftstücken gegebenenfalls eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des betreffenden Staates beigefügt werden. Im Interesse einer einheitlichen Regelung, die auch die Mehrsprachigkeit mancher Kantone berücksichtigt, erscheint es angebracht, dass die Schweiz die
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nachstehende auslegende Erklärung abgibt :
Zu Artikel 22 Absatz 3:
«Wenn der betreffende Staat ein Schweizer Kanton ist, dann ist unter Amtssprache eine Amtssprache des Kantons zu verstehen, in dem das Schriftstück zugestellt wird.»
2.4 Staatenimmunität und Menschenrechte
Um die Immunität eines ausländischen Staates in einem Zivilverfahren auszuschliessen, das sich aus einem Personenschaden oder einem Sachschaden ergibt, müssen laut Übereinkommen zwei örtliche Bezüge vorliegen: Die Handlung (oder Unterlassung) muss im Hoheitsgebiet des Gerichtsstaates stattgefunden haben, und die Person, welche die Handlung oder Unterlassung begangen hat, muss sich zum Zeitpunkt der Begehung in diesem Hoheitsgebiet aufgehalten haben (Art. 12). Die Tatsache, dass der örtliche Bezug zum Gerichtsstaat als Voraussetzung dafür gilt, dass sich ein Gericht für zuständig erklärt, entspricht der Staatenpraxis in Fragen der Immunität: Es geht vor allem darum, das Phänomen des «Forum Shopping» zu vermeiden, das zu Verfahren vor Gerichten führt, deren Legitimität zweifelhaft scheint und die ausserdem zu weit vom Ort der fraglichen Handlung entfernt sind, als dass sie in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden könnten. Dennoch ist die Frage berechtigt, ob das Erfordernis des örtlichen Bezugs im Fall von Streitigkeiten über schwere Menschenrechtsverletzungen nicht unangemessen ist. Die Arbeitsgruppe der ILC hat diese Frage untersucht, um festzustellen, ob eine besondere Bestimmung notwendig sei, die es erlaubt, im Fall von Zivilverfahren über schwere Menschenrechtsverletzungen, die ausserhalb des Gerichtsstaates begangen worden sind, die Immunität eines Staates einzuschränken. Die Arbeitsgruppe gab jedoch
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keine konkrete Empfehlung zu dieser Frage ab . Der Europäische Gerichtshof für
43 Eine ähnlich lautende Erklärung wurde zu Art. 5 Abs. 3 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) abgegeben. 44 Siehe Anhang zum Bericht der ILC über ihre Tätigkeit in der 43. Tagung, 3. Mai bis 23. Juli 1999, Ziff. 3-12, S. 337-338 (UNO-Dok. A/54/10).