Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

2.2.6 Vollstreckungsimmunität

Die Pfändung von Vermögen eines Staates stellt einen schweren und unmittelbaren Eingriff in seine Souveränität dar. Die meisten Länder verleihen daher der Vollstreckungsimmunität eine eigene und in der Regel grössere Reichweite als der Immunität von der Gerichtsbarkeit. Deshalb trifft das Übereinkommen eine Unterscheidung zwischen Zwangsmassnahmen, die vor einer gerichtlichen Entscheidung angeordnet werden, und solchen, die nachträglich angeordnet werden.

Laut Artikel 18 sind Zwangsmassnahmen, die vor einer gerichtlichen Entscheidung angeordnet werden, ausgenommen, es sei denn, der Staat hat der Anordnung solcher Massnahmen ausdrücklich zugestimmt (Bst. a), und zwar durch internationale Vereinbarung (Ziff. i), durch eine Schiedsvereinbarung oder einen schriftlichen Vertrag (Ziff. ii), durch eine Erklärung vor dem Gericht oder durch eine schriftliche Mitteilung nach dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen den Parteien (Ziff. iii), oder der Staat hat Vermögen für die Befriedigung des Anspruchs, der Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt (Bst. b).

Hingegen können nach der gerichtlichen Entscheidung Zwangsmassnahmen angeordnet werden, wenn nachzuweisen ist, dass das von diesen Massnahmen betroffene Vermögen privatwirtschaftlichen Zwecken dient. Laut Artikel 19 sind Zwangsmassnahmen denn auch zulässig, wenn der Staat ihrer Anordnung in den vorgeschriebenen Formen ausdrücklich zugestimmt hat (Bst. a Ziff. i bis iii) oder wenn er zu diesem Zweck Vermögen bereitgestellt hat (Bst. b), zusätzlich aber auch, wenn Vermögen, das sich im Gerichtsstaat befindet und zu anderen als nicht privatwirtschaftlichen staatlichen Zwecken benutzt oder für eine solche Nutzung bestimmt ist, im Zusammenhang mit dem Rechtsträger steht, gegen den das Verfahren gerichtet war (Bst. c). Dieser Zusammenhang ist weiter gefasst als die Begriffe Eigentum oder Besitz (siehe Anlage, Vereinbarte Auslegung zu Artikel 19). Diese Auslegung deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das der Auffassung ist, dass das, was für die Immunität von der Gerichtsbarkeit gilt, grundsätzlich auch für die Vollstreckungsimmunität Gültigkeit hat, weil zweitere eine blosse Folge der ersteren ist, dies unter dem einzigen Vorbehalt, dass die Vollstreckungsmassnahmen nicht Vermögen betreffen, das für die Erfüllung von

35

hoheitlichen Handlungen bestimmt ist .

Laut Artikel 20 ist die Zustimmung des Staates zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht gleichbedeutend mit seiner Zustimmung zur Ergreifung von Zwangsmass-

36

nahmen .

Artikel 21 gibt anhand von Beispielen einen Überblick über die verschiedenen Vermögensarten, die durch die Staatenimmunität geschützt sind, weil sie nicht zu privatwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um Vermögen, die der Staat zur Wahrnehmung seiner diplomatischen, konsularischen oder militärischen Aufgaben nutzt, um Vermögen der Zentralbank und um Vermögen, das Bestandteil seines kulturellen Erbes ist. Vorbehalten bleiben jedoch die Bereitstellung eines dieser Vermögen für die Befriedigung des Anspruchs, der

35 BGE 1P.581/2000, Erw. 2c 36 Siehe 2.2.2.