Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten

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1.2.3 Regelung des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität und seines Zusatzprotokolls

Das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität des Europarats ist das erste allgemeine internationale Abkommen in diesem Bereich. Dem von der Schweiz am 6. Juli 1982 ratifizierten Übereinkommen (SR 0.273.1) sind bis jetzt

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acht Staaten beigetreten .

Die mit dem Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität eingeführte Regelung der gerichtlichen Immunität widerspiegelt die restriktive Tendenz, die sich

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in den meisten europäischen Ländern durchgesetzt hat . Das Übereinkommen beschränkt die Möglichkeit der Vertragsstaaten, sich auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit zu berufen, durch die Festlegung einer Reihe von Situationen, in denen diese Immunität nicht geltend gemacht werden kann. Diese Situationen beziehen sich auf Handlungen iure gestionis des Staates, selbst wenn das Übereinkommen diese Unterscheidung nicht macht. Dagegen sieht das Übereinkommen eine praktisch absolute Immunität von der Vollstreckung vor. Vollstreckungsmassnahmen sind nur möglich zwischen Staaten, die eine Erklärung in

13 Bezug auf die Bestimmungen abgegeben haben, deren Annahme freigestellt ist , oder wenn der betreffende Staat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat. Diese Regelung weicht von der schweizerischen Praxis ab, wurde jedoch aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses, das die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats auszeichnet, für annehmbar erachtet. Ein Staat, der das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität ratifiziert, verpflichtet sich ausserdem, ein gegen ihn ergangenes Urteil eines anderen Vertragsstaates unter gewissen Bedingungen nach Treu und Glauben zu erfüllen; diese völkerrechtliche

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Verpflichtung ist mit einem Kontrollmechanismus verbunden .

Das Zusatzprotokoll führt ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung des Übereinkommens ein. Es sieht die Schaffung eines Europäischen Gerichts für Staatenimmunität vor, das sich aus Mitgliedern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zusammensetzt. Es wurde 1985 in Strassburg offiziell errichtet, bis jetzt aber noch nie mit einem Fall befasst.

Die im Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität niedergelegten Regeln tragen unbestreitbar zu der von der Schweiz und anderen Mitgliedstaaten des Europarats angestrebten Harmonisierung des Rechts bei. Seine sehr komplexen Kompromisslösungen sind jedoch geprägt von den Anstrengungen, die notwendig waren, um gewisse unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die Staatenimmunität auf europäischer Ebene in Übereinstimmung zu bringen. Nun da der Beitritt zu einem universellen Übereinkommen angestrebt wird, scheint die Zukunft des europäischen Übereinkommens ungewiss. Es ist nur für sehr wenige Staaten

11 Belgien, Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweiz, Vereinigtes Königreich und Zypern. 12 Für eine ausführliche Analyse dieser Regelung siehe die Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1981 betreffend das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität und das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen, BBl 1981 II 977. 13 Die Schweiz hat wie alle anderen Vertragsstaaten mit Ausnahme Österreichs eine solche Erklärung abgegeben. 14 In der Schweiz obliegt es der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, ob der Bund ein Urteil umsetzen muss, das gemäss den Bedingungen dieses Übereinkommens gegen ihn verhängt wurde.