Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten
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heiten hatten erhebliche Auswirkungen auf die Ausarbeitung des Entwurfs eines Übereinkommens. Dies änderte sich erst mit dem Niedergang der kommunistischen Systeme, und von 1995 an war der politische Kontext wieder homogen genug, um Kompromisse denkbar zu machen.
Die Debatten in der Generalversammlung und den verschiedenen Arbeitsgruppen führten nach und nach zu einem Konsens, dessen Grundlage der restriktive Ansatz war. Um den seit der Vorlage des Entwurfs 1991 aufgetretenen neuen Tendenzen Rechnung zu tragen, beschloss die Generalversammlung 1999, eine dritte Arbeitsgruppe unter Vorsitz von Gerhard Hafner (Österreich) einzusetzen. Nach der Veröffentlichung mehrerer Berichte über die Hauptschwierigkeiten bei den Verhandlungen und deren mögliche Lösungen wurde 2002 ein Ad-hoc-Ausschuss eingesetzt, der unter dem gleichen Vorsitzenden die Redaktion der Artikel
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abschloss . Im März 2004 verabschiedete der Ausschuss die endgültige Fassung eines Übereinkommensentwurfs. Am 2. Dezember 2004 nahm die Generalversammlung diese Fassung im Konsens an. Mit ihrer Resolution 59/38, die den erfolgreichen Abschluss von 27 Jahren Arbeit markiert, ruft sie die Staaten auf, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit beizutreten, das bis zum 17. Januar 2007 zur Unterzeichnung aufliegt.
2.1.3 Position der Schweiz
Die Schweiz hat aktiv an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens mitgewirkt, denn unser Land engagiert sich traditionell für Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit. Angesichts der Tatsache, dass eine völkerrechtliche Übereinkunft, welche klare und einheitliche Rechtsvorschriften für die Staatenimmunität einführt, die Beziehungen zwischen den Staaten verbessert, war es für die Schweiz als Gaststaat zahlreicher internationaler Konferenzen und Organisationen zudem von grosser Bedeutung, zu den Arbeiten beizutragen. Die Schweizer Delegation setzte sich für eine beschränkte Immunität ein. Sie befürwortete sachdienliche Vorschläge, die in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis sowohl die Interessen des souveränen Staates als auch die seiner dem Privatrecht unterstehenden Partner berücksichtigen. Die Schweiz begrüsst den erfolgreichen Abschluss der jahrelangen Bemühungen und ist der Überzeugung, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit einen wichtigen Fortschritt in der Kodifizierung und Weiterentwicklung des Völkerrechts darstellt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist ein Kompromiss zwischen den verschiedenen Auslegungen der Immunität, die im Laufe der Verhandlungen vertreten wurden. Der Inhalt des Übereinkommens ist sowohl mit den Interessen als auch mit der Praxis der Schweiz in diesem Bereich vereinbar.
21 Rapport du Comité spécial sur les immunités des Etats et de leurs biens, 24.-28. Februar 2003 (UNO-Dok. A/58/22); Rapport du Comité spécial sur les immunités des Etats et de leurs biens, 1.-5. März 2004 (UNO-Dok. A/59/22).