Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten

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Legislaturplanung 2003-2007 nicht angekündigt worden , da zum Zeitpunkt der Planung noch nicht abzusehen war, ob und wann das Übereinkommen angenommen werden würde.

6 Verhältnis zum europäischen Recht

In der Europäischen Union gibt es noch keine gemeinschaftliche Regelung zur Staatenimmunität. Das vorliegende Übereinkommen ist bisher von zwölf EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet oder ratifiziert worden.

Im Rahmen des Europarats ist die Zukunft des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität (siehe 1.2.3), dem nur acht Staaten beigetreten sind, derzeit in Frage gestellt. Nach einem analytischen Bericht des Ausschusses der Rechtsberater für Völkerrecht (CAHDI) bleibt das Europäische Übereinkommen ein Kompromiss, der das Problem der Durchsetzung der gegen Staaten ergangenen Urteile nicht behoben hat; dies dürfte erklären, weshalb die Staaten sich mit einem Beitritt zum Übereinkommen viel Zeit lassen. Im Vergleich mit dem Europäischen Übereinkommen erscheint das UNO-Übereinkommen von 2004 wirksamer, da es keine

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komplizierten Verfahrensvorschriften enthält . Es scheint daher wahrscheinlich, dass das UNO-Übereinkommen eines Tages das Europäische Übereinkommen ersetzen wird. Des Weiteren, so heisst es in dem zitierten Bericht, zeigt die Untersuchung der Staatenpraxis, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit im Wesentlichen der Praxis der europäischen Staaten entspricht, und daher steht zu erwarten, dass auch die künftige Staatenpraxis in erheblichem Umfang von dem

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Übereinkommen beeinflusst wird . Die Ratifizierung des Übereinkommens durch die Schweiz ist somit vereinbar mit dem europäischen Recht.

7 Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit beruht auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach auswärtige Angelegenheiten Bundessache sind, was die Ermächtigung einschliesst, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundesversammlung völkerrechtliche Verträge. Ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. Im vorliegenden Bereich sieht kein Gesetz oder völkerrechtlicher Vertrag eine derartige Delegation zugunsten

53 BBl 2004 1149. 54 Rapport analytique sur la pratique des Etats relative aux immunités, 4. August 2005, CAHDI (2005) 5 Final, S. 3. 55 Ebd., S. 3.