Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Staatenimmunität bietet. Im Übrigen hat die Schweiz, wie der Bundesrat erklärte , sogar ein besonderes Interesse an der Umsetzung dieses Übereinkommens, da in unserem Land zahlreiche internationale Organisationen ihren Sitz haben und zahlreiche internationale Konferenzen stattfinden, insbesondere in Genf, das im Laufe der Jahre zu einem Zentrum für zwischenstaatliche Zusammenarbeit und einem internationalen Begegnungsort geworden ist. Das vorliegende Übereinkommen würde unserem Land erlauben, seine internationalen Aufgaben als Gaststaat unter den optimalen Bedingungen zu erfüllen.
Wie es in der Präambel heisst, soll das Übereinkommen die Rechtsstaatlichkeit und die Rechtssicherheit nicht nur in den zwischenstaatlichen Beziehungen, sondern auch in den Beziehungen zwischen Staaten und Privatpersonen stärken. Mehr Transparenz und Berechenbarkeit durch verbindliche Rechtsvorschriften würden sowohl dem Staat als auch dem Einzelnen zugute kommen. Diesbezüglich hat das Übereinkommen nach Auffassung des Bundesrats besonders effiziente Kompromisslösungen gefunden, namentlich zur Regelung von privatwirtschaftlichen Transaktionen. Desgleichen kann mit Befriedigung festgestellt werden, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen bei der Vollstreckungsimmunität weiter geht als das Europäische Übereinkommen (siehe 1.2.3). Das UNO-Übereinkommen gestattet unter bestimmten Umständen nach einem Gerichtsurteil Zwangsmassnahmen; damit stellt es den Rechtssuchenden ein Instrument zur Verfügung, das für die Durchsetzung von Gerichtsurteilen von wesentlicher Bedeutung ist und damit die Position des Individuums stärkt.
Die Ratifizierung des Übereinkommens würde der Schweiz Gelegenheit geben, ihr Engagement für die Rechtsstaatlichkeit in dem Sinne zu bekräftigen, dass der Staat selbst dem Recht unterworfen sein muss. Die Ratifizierung durch die Schweiz würde es ausserdem erlauben, den Staaten, die noch immer für eine uneingeschränkte Immunität plädieren, die Vorteile des restriktiven Ansatzes deutlich zu machen. Bislang [Stand 17.01.07] haben drei Staaten das Übereinkommen ratifiziert (Österreich, Norwegen und Portugal) und 25 andere Staaten haben es unterzeichnet, dies obgleich sich mehrere dieser Staaten in der Vergangenheit für eine absolute Immunität ausgesprochen hatten. Das Übereinkommen hat also gute Chancen, die allgemeine Zustimmung der Staatengemeinschaft zu finden.
3 Auswirkungen der Ratifizierung des Übereinkommens
3.1 Allgemeine Auswirkungen
Die durch das Übereinkommen eingeführte Regelung für die Immunität von der Gerichtsbarkeit stimmen mit den vom Bundesgericht angewandten Grundsätzen
47 Bericht vom 26. Februar 2003 über die Zusammenarbeit der Schweiz mit der Organisation der Vereinten Nationen und mit den internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz, BBl 2003 2653, S. 2674.