Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten

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Ferner ist in der Präambel festgelegt, dass für Fragen, die das Übereinkommen nicht regelt, auch weiterhin die Regeln des Völkergewohnheitsrechts gelten. Aus der Tatsache, dass das Übereinkommen nicht auf militärische Aktivitäten eingeht, ist folglich zu schliessen, dass diese nicht in seinen Geltungsbereich fallen. Diese Auffassung wird bestätigt durch eine Erklärung des Vorsitzenden des Ad-hoc-Ausschusses über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit anlässlich der Vorlage des Übereinkommens vor dem Ausschuss für

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Rechtsfragen der UNO-Generalversammlung .

In temporaler Hinsicht sieht Artikel 4 schliesslich vor, dass das Übereinkommen nicht anwendbar ist auf Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten zwischen den betreffenden Staaten eingeleitet wurden. Im Gegensatz zum Europäischen

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Übereinkommen über Staatenimmunität , ist der Zeitpunkt, zu dem sich der zum Verfahren führende Sachverhalt zugetragen hat, für die Anwendbarkeit des UNO-Übereinkommens dagegen nicht massgeblich.

2.2.2 Allgemeine Grundsätze

Das Übereinkommen anerkennt in Artikel 5 den allgemeinen Grundsatz der Immunität eines Staates und seines Vermögens von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates vor dessen Gerichten; die in den übrigen Bestimmungen des Übereinkommens genannten Ausnahmen bleiben jedoch vorbehalten.

Artikel 6 sieht vor, dass ein Staat die Staatenimmunität anwendet, indem er davon absieht, in einem Verfahren vor seinen Gerichten gegen einen anderen Staat die Gerichtsbarkeit auszuüben. Ein Verfahren gilt nicht nur dann als gegen einen anderen Staat eingeleitet, wenn dieser als Partei in diesem Verfahren benannt wird (Abs. 2 Bst. a), sondern auch dann, wenn das Verfahren darauf abzielt, sein Vermögen, seine Rechte, seine Interessen oder seine Tätigkeiten zu beeinträchtigen, ohne dass er als Partei in dem Verfahren benannt worden ist (Abs. 2 Bst. b). Die Gerichte müssen von Amtes wegen feststellen, dass die Immunität dieses Staates geachtet wird.

Laut Artikel 7 kommt die Immunität nicht zur Anwendung, wenn der fragliche Staat der Einleitung eines ihn betreffenden Verfahrens zustimmt. So kann ein Staat, der in einer bestimmten Angelegenheit der Ausübung der Gerichtsbarkeit des Gerichtsstaates ausdrücklich zugestimmt hat, sich in dieser Angelegenheit nicht mehr auf seine Immunität berufen. Die ausdrückliche Zustimmung kann erfolgen durch internationale Vereinbarung (Bst. a), durch schriftlichen Vertrag (Bst. b) oder durch eine Erklärung vor dem Gericht oder eine schriftliche Mitteilung in einem bestimmten Verfahren (Bst. c). Sie erstreckt sich auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit der für Beschwerden zuständigen Gerichte, jedoch nicht auf Vollstreckungsmassnahmen (siehe Art. 20). Ausserdem legt Artikel 7 Absatz 2 fest, dass die Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Anwendung des für die Angelegenheit geltenden Rechts getrennt zu behandeln sind: Die Einwilligung eines Staates zur Anwendung des Rechts eines anderen Staates ist nicht als Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit dieses anderen Staates auszulegen.

24 Siehe Tagesordnung der Sitzung des Sechsten Ausschusses vom 25. Oktober 2004, Punkt 142 (UNO-Dok. A/C.6/59/SR13). 25 Siehe Art. 35 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität.