Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten
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in Bezug auf die Hauptsache einzuschätzen, gelten weiterhin. Zudem wird dem beklagten Staat in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Staates keine Prozesskaution (cautio iudicatum solvi) auferlegt (Abs. 2).
2.2.8 Schlussbestimmungen
Nach Artikel 25 ist die Anlage zum Übereinkommen Bestandteil des Über-
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einkommens .
Laut Artikel 26 werden die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften zum gleichen Gegenstand durch die Bestimmungen des Übereinkommens nicht berührt. Das vorliegende Übereinkommen gilt folglich subsidiär zu einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen sowie zu allgemeinen Übereinkommen über die Staatenimmunität. Diese Bestimmung schützt also das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität von 1972, die einzige völkerrechtliche Übereinkunft in diesem Bereich (siehe 1.2.3).
Der Wortlaut der Bestimmung zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung des Übereinkommens (Art. 27) ist der gleiche wie der anderer Übereinkommen der Vereinten Nationen, denen die Schweiz beigetreten ist. Die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs ist für den Fall vorgesehen, dass die Verhandlungen fehlschlagen und die Vertragsstaaten sich nicht über die Gestaltung eines Schiedsverfahrens einigen können. Die Staaten können diese Lösung jedoch ausklammern, indem sie sich zum Zeitpunkt ihres Beitritts durch eine entsprechende Erklärung auf den Verhandlungsweg beschränken. Angesichts des Schweizerischen Engagements zugunsten des Völkerrechts und der friedlichen Beiliegung von Streitigkeiten sowie der von unserem Land dem Internationalen Gerichtshof seit jeher geliehenen Unterstützung wäre es nicht angebracht, einen solchen Vorbehalt
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abzugeben .
Die Unterzeichnung, die Ratifikation und das Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit werden durch die Artikel 28, 29 und 30 geregelt.
Im Unterschied zu anderen kodifizierenden Verträgen bietet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit den Vertragsstaaten die Möglichkeit einer Kündigung (Art. 31) und verfügt damit über mehr Flexibilität. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. Das Übereinkommen bleibt jedoch weiterhin auf alle Fragen der Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit anwendbar, die in einem Verfahren aufgeworfen werden, das vor Wirksamwerden der Kündigung eingeleitet wurde.
Die Artikel 32 und 33 enthalten die in Übereinkommen der Vereinten Nationen üblichen Bestimmungen bezüglich des Depositars und der verbindlichen Wortlaute.
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Siehe 2.1.4.
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Das Statut des Internationalen Gerichtshofs trat für die Schweiz am 28. Juli 1948 in Kraft