Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten

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1.2 Immunitäten ausländischer Staaten in der Schweiz

1.2.1 Geschichtlicher Rückblick

Die Schweiz hat wie viele andere Länder keine Gesetzgebung über die Immunität von Staaten. Diese Frage wird aufgrund von allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen durch die Rechtsprechung geregelt.

1923 scheiterte der Entwurf zu einem Gesetz über Arrest und Zwangsvoll-

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streckungsmassnahmen gegenüber Vermögen fremder Staaten am Widerstand des Nationalrats, der es vorzog, die Regelung dieser Frage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu überlassen. Während der beiden Weltkriege erliess der Bundesrat gestützt auf ausserordentliche Vollmachten zwei Beschlüsse: 1918 einen Beschluss, der Zwangsmassnahmen gegenüber Vermögenswerten eines ausländischen Staates ausschloss, sofern dieser Gegenrecht hielt, und 1939 einen Beschluss, wonach Vermögen ausländischer Staaten nur mit der Zustimmung des Bundesrates mit Arrest belegt werden konnten. Diese Beschlüsse wurden 1926 bzw. 1948 aufgehoben (AS 1926 285 und 1948 962). Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden restriktive Bestimmungen in Bezug auf die Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen ausländischer Staaten in mehrere Abkommen mit osteuropäischen Staaten aufgenommen. Dabei ging es darum, den Vollzug der Abkommen zur Entschädigung schweizerischer Interessen sicherzustellen. Diese Bestimmungen sind heute überholt und nicht mehr in Kraft.

Anlässlich der letzten Totalrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) im Jahr 1991 wurde die Einführung von Spezialbestimmungen über den Arrest auf Vermögen ausländischer Staaten geprüft. Schliesslich wurde jedoch davon abgesehen, um die Weiterentwicklung der völkerrechtlichen Praxis und der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht durch eine

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gesetzliche Regelung zu behindern . Bei der Revision war ursprünglich auch vorgesehen, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Befugnis zu erteilen, gegen einen Arrestbefehl in Bezug auf Vermögenswerte eines ausländischen Staates staatsrechtliche Beschwerde einzulegen. Auch darauf wurde in der Folge verzichtet, mit der Begründung, die zahlreichen Arreste auf Vermögen ausländischer Staaten, mit denen die Schweizer Gerichte befasst waren, hätten

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gezeigt, dass die geltende Regelung auch verfahrensmässig ausreiche .

1.2.2 Schweizer Praxis

Das Bundesgericht folgt seit 1918 dem Grundsatz der beschränkten Immunität der

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Staaten (BGE 44 I 49) . Nach seiner Rechtsprechung ist der Grundsatz der

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BBl 1923 I 419.

3 In Ermangelung einer Spezialbestimmung ist Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG also auch auf den Arrest auf Vermögen ausländischer Staaten anwendbar (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1991 über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, BBl 1991 III 1, S. 162–166). 4 Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1991 über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, BBl 1991 III 1, S. 164. 5 Für einen ausführlichen Überblick über die bundesgerichtliche Rechtsprechung siehe L'immunité de juridiction des Etats et des organisations internationales: la Pratique Suisse von Dominique Favre, Bundesrichter, in Droit des immunités et exigences du procès équitable, Paris (Pedone) 2004, S. 43–55.