Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten
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Menschenrechte war ebenfalls mit diesem Problem konfrontiert und entschied 2001, dass die Immunität des Staates in einer Zivilsache, die sich aus Folterhandlungen ausserhalb des Gerichtsstaates ergibt, nicht im Widerspruch steht zu dem Recht auf Zugang zu einem Gericht, das in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechts-
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konvention (EMRK) verankert ist .
Das von der UNO-Generalversammlung verabschiedete Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit entspricht mithin der Rechtsprechung des Strassburger Gerichtshofs. Wenn die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert, erfüllt sie die Anforderungen der EMRK. Sollten sich neue Entwicklungen ergeben, hätten die Vertragsstaaten, die dies für sinnvoll halten, immer noch die Möglichkeit, das Übereinkommen gemäss Artikel 31 (siehe 2.2.8) zu kündigen und es sodann unter Anbringung eines Vorbehaltes erneut zu ratifizieren.
Abschliessend sei unterstrichen, dass dieses Übereinkommen die Möglichkeit, in der Schweiz ein Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben, in keiner Weise berührt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.5 Schlussfolgerung
Die Regelung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit garantiert ein hinreichendes Gleichgewicht zwischen dem Schutzbedarf der Rechtssuchenden und den hoheitlichen Befugnissen, mit denen der Staat ausgestattet ist und die jeglicher Einmischung ausländischer Gerichte entzogen bleiben müssen. Darüber hinaus stützt es sich weitgehend auf die Grundsätze, die das Bundesgericht seit 1918 formuliert hat.
Nach Auffassung des Bundesrats ist es wichtig, dass die Schweiz diesem Übereinkommen beitritt. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit entspricht der Notwendigkeit, in einem für das reibungslose Funktionieren des internationalen Systems wesentlichen Bereich eine weltweit einheitliche Regelung einzuführen. Die Komplexität der Probleme, welche die Immunität ausländischer Staaten aufwirft, stellt unsere Behörden immer wieder vor schwierige rechtliche Fragen, die auf internationaler Ebene heikle Auswirkungen haben können. Der Beschluss des Bundesrates vom 16. November 2005, aufgrund dessen die von den Behörden des Kantons Wallis beschlagnahmen Kulturgüter, die der Kunstsammlung des Nationalmuseums Puschkin in Moskau angehören, das Schweizer Territorium verlassen durften, hat deutlich gemacht, dass ein öffentliches Interesse an der
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Einhaltung des Rechts der Staatenimmunität besteht . Im Hinblick auf eine reibungslose Abwicklung ihrer internationalen Beziehungen hat die Schweiz also grosses Interesse an der Rechtssicherheit, die eine weltweit geltende Regelung der
45 Urteil Al-Adsani gegen Vereinigtes Königreich [Grosse Kammer] (21. November 2001, Recueil des arrêts et décisions de la Cour EDH 2001-XI, Nr. 35763/97) 46 Siehe dazu die Pressemitteilung der Bundeskanzlei vom 16. November 2005.