Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten

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2.1.4 Inhalt und Gliederung des Übereinkommens

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit verfolgt zwei Ziele: es soll Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit insbesondere in den Beziehungen der Staaten zu Privatpersonen stärken, und es soll zur Kodifizierung und Weiterentwicklung des Völkerrechts und zur Vereinheitlichung der Praxis auf diesem Gebiet beitragen. Es stellt eine völkerrechtliche Kodifikation der Grundsätze der beschränkten Immunität dar.

In der Präambel nennen die Vertragsstaaten insbesondere das Ziel des Übereinkommens. Das Übereinkommen gliedert sich in sechs Teile:

Die Einleitung legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest (Art. 1 und 3) und definiert eine Reihe der darin verwendeten Begriffe (Art. 2). Des Weiteren wird hier auch die Nichtrückwirkung des Übereinkommens festgelegt: es findet keine Anwendung auf Fragen in Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden (Art. 4).

Teil II befasst sich mit den allgemeinen Grundsätzen. Hier ist der allgemeine Grundsatz niedergelegt, nach dem ein Staat und sein Vermögen nach Massgabe des Übereinkommens Immunität von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates vor dessen Gerichten geniessen (Art. 5). Sodann werden die Modalitäten der Anwendung der Staatenimmunität sowie die Bedingungen und die Auswirkungen der Zustimmung eines Staates zur Ausübung der Gerichtsbarkeit der Gerichte eines anderen Staates erläutert (Art. 6, 7, 8 und 9).

Teil III des Übereinkommens nennt die Verfahren, in denen eine Berufung auf die Staatenimmunität nicht möglich ist. Es handelt sich um eine vollständige Liste aller Ausnahmen betreffend die Immunität der Staaten von der Gerichtsbarkeit (Art. 10 bis 17). Wenn das dem Staat vorgeworfene Vergehen einer dieser Ausnahmen zuzuordnen ist, besteht kein Anspruch auf Immunität, und der betreffende Staat hat sich der Gerichtsbarkeit des Gerichtsstaates zu unterstellen.

In Teil IV des Übereinkommens wird unter dem Titel Staatenimmunität von Zwangsmassnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren die Frage der Vollstreckungsimmunität geregelt. Dieser Teil behandelt zunächst die Zwangsmassnahmen, die vor einer gerichtlichen Entscheidung angeordnet werden (Art. 18), und anschliessend die Zwangsmassnahmen, die nach einer gerichtlichen Entscheidung angeordnet werden (Art. 19 bis 21).

Teil V enthält unter dem Titel Verschiedene Bestimmungen eine Reihe von Verfahrensvorschriften. Diese betreffen die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke (Art. 22), die Versäumnisentscheidung (Art. 23) sowie die Vorrechte und Immunitäten während eines gerichtlichen Verfahrens (Art. 24).

Die Schlussbestimmungen in Teil VI regeln unter anderem die Beilegung von Streitigkeiten, das Inkrafttreten des Übereinkommens und die Kündigung des Übereinkommens (Art. 25 bis 33). Da das Übereinkommen keine Klausel enthält, welche Vorbehalte untersagt, ist die Regelung des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 anwendbar. Es können mithin Vorbehalte angebracht werden, die mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar sind.