Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten

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Buchstabe c des Übereinkommens. Genannt werden hier unter anderem Kaufverträge, Darlehensverträge und Dienstleistungsverträge, wobei Arbeitsverträge ausgeschlossen werden. In Artikel 2 Absatz 2 heisst es jedoch, dass bei der Feststellung, ob es sich bei einem Vertrag oder einem Rechtsgeschäft um ein «privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft» handelt, in erster Linie auf die Natur des Vertrags oder Rechtsgeschäfts abgestellt werden soll; jedoch soll in den folgenden beiden Fällen auch sein Zweck berücksichtigt werden: wenn die beteiligten Parteien dies vereinbart haben oder wenn in der Praxis des Gerichtsstaats dieser Zweck für die Feststellung der nicht privatwirtschaftlichen Natur des Vertrags oder Rechtsgeschäfts von Bedeutung ist. In der Schweiz ist der Zweck des Rechtsgeschäfts nicht von Bedeutung. Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass der Zweck nicht entscheidend ist, da er letztlich immer staatlichen Interessen dient. Nach Schweizer Praxis wird daher in erster Linie geprüft, welcher Natur das fragliche Rechtsgeschäft 31

ist . Der Ansatz des Übereinkommens hat mehrere Vorteile. Er stellt zwar die Berücksichtigung der Natur des Rechtsgeschäfts in den Vordergrund, achtet jedoch die Vertragsfreiheit der Parteien und anerkennt auch die Bedeutung der Praxis des Gerichtsstaates. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen können bestehen bleiben, während die Folgen für alle an dem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien absehbar sind. Die Ausnahme der privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäfte findet allerdings keine Anwendung, wenn es sich um ein privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft zwischen Staaten handelt oder wenn die an dem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben (Art. 10 Abs. 2).

Die zweite Ausnahme von der Immunität betrifft Streitigkeiten aus dem von einem Staat mit einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag, dem zufolge die Arbeit ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Gerichtsstaates zu leisten ist (Art. 11). So gewährleistet das Übereinkommen den Rechtsschutz der Arbeitnehmer. In bestimmten Fällen jedoch hat der Staat als Arbeitgeber Anspruch auf Immunität. In solchen Fällen wird das legitime Interesse des Staates berücksichtigt, unter bestimmten Umständen keine Einmischungen und Ermittlungen hinsichtlich der Führung seiner hoheitlichen Aufgaben hinnehmen zu müssen. So ist die Immunität zum Beispiel statthaft, wenn der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Ausübung der Hoheitsgewalt zu erfüllen (Abs. 2 Bst. a); wenn der Arbeitnehmer diplomatischen Status hat (Abs. 2 Bst. b; siehe auch Anlage, Vereinbarte Auslegung zu Artikel 11); wenn die Einstellung einer natürlichen Person Gegenstand des Verfahrens ist (Abs. 2 Bst. c); wenn die Entlassung einer natürlichen Person Gegenstand des Verfahrens ist und das Verfahren nach Feststellung des Staates, der Arbeitgeber ist, den Sicherheitsinteressen dieses Staates zuwiderliefe (Abs. 2 Bst. d; siehe auch Anlage, Vereinbarte Auslegung zu Artikel 11); oder wenn der Arbeitnehmer Angehöriger des Staates ist, der sein Arbeitgeber ist, und er nicht seinen ständigen Aufenthalt im Gerichtsstaat hat (Abs. 2 Bst. e). Ausgenommen werden schliesslich schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Staat, der Arbeitgeber ist (Abs. 2 Bst. f), sofern sie die öffentliche Ordnung des Gerichtsstaates nicht gefährden.

Die dritte Ausnahme, die sowohl acta iure imperii als auch acta iure gestionis abdeckt, betrifft finanzielle Entschädigungen für Personen- oder Sachschäden, wenn der Schaden durch einen ausländischen Staat verursacht worden ist (Art. 12). Im Fall

31 Siehe insbesondere BGE 124 III 382, Erw. 4a, sowie 1.2.2.