Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

0.747.331.51). Vorschriften zu den Immunitäten von Kriegsschiffen und anderen staatlichen Seeschiffen finden sich in den Internationalen Übereinkommen über den Festlandsockel (Art. 20, 21, 22) und über die Hohe See (Art. 8 und 9), die 1958 in Genf abgeschlossen wurden (SR 0.747.305.11 und 12). Das Abkommen vom 29. Mai 1933 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (SR 0.748.671) sah vor, dass Luftfahrzeuge, die ausschliesslich für den staatlichen Dienst bestimmt sind, der Sicherungsbeschlagnahme nicht unterworfen sind (Art. 3 Abs. a). Das Europäische Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität (siehe 1.2.3) ist bislang das einzige völkerrechtliche Instrument, das die Frage der Staatenimmunität allgemein regelt. Es hat viele Anregungen für die Ausarbeitung des UNO-Übereinkommens gegeben und damit eine nicht unerhebliche Rolle gespielt. Die für das Europäische Übereinkommen gewählte legislative Technik, die darin besteht, auf eine allgemeine Bestimmung, welche Immunität vorsieht, eine Liste der Ausnahmen folgen zu lassen, wurde auch bei der Redaktion des UNO-Textes verwendet.

2.1.2 Entstehung des Übereinkommens19

Als wichtigstes Forum für die Weiterentwicklung des Völkerrechts lässt die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) von ihrer Völkerrechtskommission (ILC) Entwürfe ausarbeiten, die sodann in Form von Übereinkommen verabschiedet werden können, deren Ratifizierung den Staaten anheim gestellt ist. Mit ihrer Resolution 32/151 vom 19. Dezember 1977 wies die UNO-Generalversammlung die ILC an, mit der Ausarbeitung eines Entwurfs zur Immunität der Staaten von der Gerichtsbarkeit zu beginnen. Eine speziell zu diesem Zweck eingesetzte Arbeitsgruppe untersuchte das Thema. Aufgrund ihrer Arbeiten, die auf einer vergleichenden Analyse der Staatenpraxis fussten, nahm die ILC im November 1991 einen

20

ersten Entwurf der Artikel an . Dieser Wortlaut wurde der Generalversammlung noch im gleichen Jahr unterbreitet, fand aber nicht die Zustimmung der Staaten. Die Generalversammlung beschloss daraufhin, eine neue Arbeitsgruppe einzusetzen, welche beauftragt wurde, die durch diesen Text aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zu untersuchen und einen Entwurf auszuarbeiten, der allgemeine Zustimmung erwarten liess.

Die Suche nach allgemein annehmbaren Lösungen erforderte noch langjährige Überlegungen und Verhandlungen. Schon zu dem Zeitpunkt, als die ILC ihre Arbeit aufnahm, war der Kodifizierungsprozess geprägt durch die unterschiedlichen Meinungen zur Frage der Staatenimmunität, die im politischen Umfeld vertreten wurden. Während die Mehrzahl der westlichen Staaten den Begriff der Immunität restriktiv auslegte, lehnten die kommunistischen Staaten diese Interpretation grundsätzlich ab und traten für eine absolute Immunität ein. Die Mehrheit der Entwicklungsländer, die an einem ausreichenden Schutz vor Gerichtsverfahren interessiert waren, lehnte den restriktiven Ansatz ebenfalls ab. Diese Meinungsverschieden-

19 Eine ausführlichere Beschreibung der Ausarbeitung des Übereinkommens findet sich bei Gerhard Hafner, L'immunité d'exécution dans le Projet de Convention des Nations Unies sur les immunités juridictionnelles des Etats et de leurs biens, in Droit des immunités et exigences du procès équitable, Paris (Pedone) 2004, S. 85 bis 89. 20 Bericht der ILC über ihre Tätigkeit in der 43. Tagung (Annuaire de la CDI, 1991, Bd. II, S. 12–64).