Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten
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zurzeit – keine Handlungen in Ausübung der Hoheitsgewalt (im Sinne des Begriffs
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iure imperii) ausüben .
Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii enthaltene Lösung stimmt mit der traditionellen Auffassung des Bundesgerichts überein, der zufolge ausschliesslich der Staat selbst sowie Einrichtungen, die hoheitliche Aufgaben erfüllen, aufgrund des Status des Handlungsträgers und der Natur der
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vorgenommenen Handlung und Immunität geniessen . Während der in Ziffer i erwähnte Staat und seine Organe im Grundsatz über Immunität verfügen (mit Ausnahmen), gilt für die in Ziffern ii und iii erwähnten Rechtsträger eine eingeschränkte Konzeption: Deren Immunität wird zu einer Ausnahmeerscheinung, in dem Sinne, dass sie nicht einfach über eine Immunität ratione personae verfügen, sondern immer auch über eine unter den Umständen des Einzelfalls zu ermittelnde
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Immunität ratione materiae .
2.2.4 Immunität von der Gerichtsbarkeit
Das Übereinkommen, das eine restriktive Auffassung widerspiegelt, schränkt den in Artikel 5 niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Immunität des ausländischen Staates von der Gerichtsbarkeit durch eine Reihe von Ausnahmen ein. Diese in Artikel 10 bis 17 genannten Ausnahmen beziehen sich auf die rechtsgeschäftlichen Handlungen (acta iure gestionis) des Staates, selbst wenn der Text dies nicht ausdrücklich erwähnt. Um diese Ausnahmen zur Anwendung zu bringen, ist in der Regel ein bestimmter Zusammenhang der Angelegenheit mit dem Gerichtsstaat (Staatsgebiet, Staatsbürgerschaft usw.) nachzuweisen. Dieser Zusammenhang gewährleistet, dass ein Streitgegenstand, der eine Ausnahme von der Immunität impliziert, in hinreichend enger Verbindung zum Gerichtsstaat steht; der Zusammenhang präjudiziert nicht die Zuständigkeit der Gerichte, die durch das
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internationale Privatrecht der Vertragsstaaten geregelt wird . Abschliessend sei erwähnt, dass die Artikel 11 bis 16 subsidiär sind und es den betreffenden Staaten anheim gestellt bleibt, eine abweichende Vereinbarung zu treffen.
Die erste Ausnahme von der Immunität spielt angesichts der zunehmenden Implikation des Staates im Wirtschaftsleben eine wesentliche Rolle für die restriktive Auffassung. Sie betrifft Verfahren, die sich aus privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäften ergeben, welche der Staat mit einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person getätigt hat (Art. 10). Eine nicht erschöpfende Liste der gängigsten privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäfte findet sich in Artikel 2 Absatz 1
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In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden sich als Beispiele von Handlungen iure imperii militärische Aktivitäten, enteignungs- oder verstaatlichungsähnliche Handlungen
oder Entscheide über die Beschlagnahmung von Gegenständen mit historischem oder archäologischem Wert (BGE 123 III 382, Erw. 3 mit Verweisen). Vgl. auch Kapitel 1.2.2. 28 BGE 1A.94/2001, Erw. 4b. 29 Vgl. Jérôme CANDRIAN, « La Convention des Nations Unies sur les immunités juridictionelles des Etats et de leurs biens – Introduction à une lecture », in La Semaine judiciaire, 128. Jahrgang, Nr. 2, S. 95 ff. (S. 105 f.). 30 In der Schweiz bestimmt sich diese Zuständigkeit nach dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11) und nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (SR 291).