Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 28 Seiten
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verbindlich, und es hat anscheinend noch keinen Anwendungsfall vor den internen Gerichten der verschiedenen Vertragsstaaten gegeben. Andererseits hat sich das
15 Bundesgericht nach einer ersten positiven Beurteilung dieses Übereinkommens zurückhaltender geäussert. Es hielt fest, dass das System des Übereinkommens eine Einheit bilde und dass es nur als kohärentes Ganzes oder gar nicht angewendet werden könne. Damit wandte es sich ab von seiner ursprünglichen Ansicht, wonach
16 das Übereinkommen «Ausdruck der Entwicklungstendenz des Völkerrechtes» sei. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist höchste Zurückhaltung geboten, wenn das Übereinkommen nicht anwendbar ist, auch bei einfachen Verweisen auf die
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Lösungen dieses Vertrags . In Ermangelung eines anwendbaren internationalen Übereinkommens bevorzugt das Bundesgericht Lösungen der eigenen Rechtsprechung (vgl. 1.2.2).
Schliesslich führt das Europäische Übereinkommen ein System gestützt auf das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats ein, das seine Wirkung nur in den Beziehungen zwischen Vertragsstaaten entfaltet. Sein Charakter sui generis und sein beschränkter Geltungsbereich scheinen seine Tragweite zu beschränken. Langfristig wird es wohl vom Übereinkommen der Vereinten Nationen abgelöst werden.
2 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit
2.1 Allgemeiner Teil
2.1.1 Die Anfänge
Der vom Völkerbund eingesetzte Fachausschuss für die Kodifizierung des Völkerrechts war schon 1928 der Auffassung, die Frage der Staatenimmunität sei «so weit
18 ausgereift, dass sie Gegenstand eines Übereinkommens werden kann» . Die Ausarbeitung einer weltweit anwendbaren Regelung wurde jedoch erschwert durch unterschiedliche Vorstellungen über den Geltungsbereich des Prinzips der Staatenimmunität. In zahlreichen Entwürfen, die auf internationaler Ebene vorgelegt wurden, versuchte man daraufhin, die durch die Meinungsverschiedenheiten aufgeworfenen Probleme zu beheben. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die von der «International Law Association» sowie dem Institut für Völkerrecht redigierten Artikelentwürfe genannt. Auch der Internationale Anwaltsverband (International Bar Association IBA), der Asiatisch-afrikanische Rechtsberatungsausschuss und die Universität Harvard (USA) setzten sich eingehend mit dem Thema auseinander.
Bestimmte Aspekte waren bereits in mehreren internationalen Übereinkommen zu Teilbereichen geregelt, unter anderem im Internationalen Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Immunität der staatlichen Seeschiffe von 1926, das für die Schweiz am 28. November 1954 in Kraft trat (SR
15 BGE 104 Ia 367, Erw. 2a und e; BGE 110 Ia 43, Erw. 4b; BGE 111 Ia 52, Erw. 3. 16 Entscheid vom 2. Juli 1979, teilweise veröffentlicht in: SJIR, 37/1981 S. 207 ff.; BGE 111 Ia 62, Erw. 4; BGE 113 Ia 172, Erw. 2. 17 BGE 120 II 400; BGE 4C.338/2002, Erw. 3.3. 18 Annuaire de la Société des Nations, 1929, S. 283.